HINWEISE FÜR ANLEGER UND GLÄUBIGER

IN DEN INSOLVENZ-VERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN DER

  • NITRO INVEST FIRMENGRUPPE
  • SELFMADE CAPITAL FIRMENGRUPPE
  • NCI NEW CAPITAL INVEST FIRMENGRUPPE
  • DIMA24.DE FIRMENGRUPPE
  • EURO GRUNDINVEST FIRMENGRUPPE.

Stand dieser Information: 14.08.2024

(Aktualisierungen: zum 09.08.2024: Ziff. 1; zum Stand 24.07.2024: Ziff. 1; zum Stand 19.12.2023: Ziff. 1; zum Stand 06.11.2023: Ziff. 1; zum Stand 01.06.2023: Ziff. 1: Eröffnung Insolvenzverfahren Euro Grundinvest Deutschland 17 GmbH & Co. KG; zum Stand 10.11.2022: Ziff. 2, 9 und 11: Aktualisierung wg. Eröffnung Insolvenzverfahren Malte H. und Ausreise Christian K. aus den VAE; Ziff. 3: Korrekturen, Ziff. 4 gestrichen (Verjährungsverzicht); zum Stand 10.04.2022: Ziffer 1; 24.02.2021: Ziffer 1; zum Stand 02.11.2021: Ziffer 1; zum Stand 20.08.2021: Ziffer 1, 3, 5, 7; zum Stand 19.02.2021: Ziffer 2, 3, 5, 7, 9, 11; zum Stand 12.01.2021: Ziffer 1, 3; zum Stand 27.03.2020: Ziffer 3; zum Stand 01.12.2019: Ziffer 9)

Sehr geehrte Gläubiger!
Aufgrund der Vielzahl möglicher Anspruchsteller haben wir diese Internetseite eingerichtet. Wir informieren Sie hier über den Stand des Verfahrens und beantworten relevante Fragen. Amtliche Bekanntmachungen in den Insolvenzverfahren erfolgen im Internetportal des Bundes und der Länder unter www.insolvenzbekanntmachungen.de

Allgemeine Informationen

Für folgende Unternehmen vorstehender Firmengruppen um den vormaligen Unternehmer Malte H. wurden unter dem 09.09.2014, 17.11.2014, 27.11.2014, 23.03.2015, 25.03.2015, 26.03.2015, 31.03.2015, 11.10.2016, 19.10.2018 (Eingangsdaten) Insolvenzeigenanträge beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – München gestellt („Gz.“=Geschäftszeichen), die derzeit anhängig sind und hier bearbeitet werden (Insolvenzanträge die mangels Masse abgewiesen wurden und Verfahren die bereits aufgehoben wurden, finden sich nicht in dieser Liste):
 
Angaben ohne Gewähr; amtliche Bekanntmachungen zu Insolvenzverfahren finden sich im gemeinsamen Portal des Bundes und der Länder unter >www.insolvenzbekanntmachungen.de

Eröffnete Insolvenzverfahren
(alphabetisch nach Firmenname; Eröffnungsdatum in Klammern; nähere Angaben im geschützten Bereich im Menü >Gläubigerinformation)
 
  • Conquistador Invest GmbH, Gz. 1506 IN 946/15 (31.05.2017)
  • dima24.de Anlagevermittlung GmbH, Gz. 1503 IN 965/15 (26.07.2016)
  • dima24.de Asset Protect GmbH, Gz. 1503 IN 966/15 (03.03.2022)
  • dima24.de Holding GmbH, Gz. 1503 IN 936/15 (24.10.2019)
  • dima24.de Vermögensberatung GmbH, Gz. 1503 IN 967/15 (25.05.2016)
  • Euro Grundinvest 20 GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 2743/18 (22.12.2023)
  • EURO GRUNDINVEST AG, Gz. 1507 IN 91/17 (04.05.2017)
  • Euro Grundinvest Deutschland 17 GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 2740/18 (06.11.2023)
  • Euro Grundinvest Deutschland 18 GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 2742/18 (20.12.2023)
  • Imperial Holding GmbH, Gz. 1501 IN 1002/15 (30.05.2017)
  • NCI New Capital Invest Canada Invest GmbH & Co. KG, Gz. 1500 IN 1014/15 (29.05.2017)
  • NCI New Capital Invest Holding GmbH, Gz. 1500 IN 1010/15 (04.06.2019)
  • NCI New Capital Invest Management GmbH, Gz. 1500 IN 2870/14 (06.06.2017)
  • NCI New Capital Invest Oil & Gas 16 GmbH, Gz. 1500 IN 2876/14 (19.01.2018)
  • NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 GmbH, Gz. 1500 IN 2874/14 (28.12.2017)
  • NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 19 GmbH, Gz. 1500 IN 1011/15 (19.01.2016; Insolvenzverwalter: Dr. Matthias Hofmann)
  • NCI New Capital Invest Oil & Gas USA Asset Management GmbH, Gz. 1500 IN 2875/14 (07.06.2017)
  • NCI New Capital Invest Proven Gold Direct 21 GmbH & Co. KG, Gz. 1500 IN 3664/14 (29.05.2017)
  • NCI New Capital Invest Service GmbH, Gz. 1500 IN 1012/15 (06.06.2017)
  • NCI New Capital Invest USA 11 GmbH & Co.KG, Gz. 1500 IN 2867/14 (02.01.2018)
  • NCI New Capital Invest USA 16 GmbH & Co. KG, Gz. 1500 IN 2868/14 (09.02.2018)
  • NCI New Capital Invest USA 19 GmbH & Co. KG, Gz. 1500 IN 2869/14 (23.03.2017)
  • Nitro Invest GmbH, Gz. 1501 IN 909/15 (13.12.2017; Insolvenzverwalter: Dr. Matthias Hofmann)
  • NVT Nymphenburger Beteiligungs- und Verwaltungstreuhand GmbH & Co. KG, Gz. 1500 IN 2871/14 (06.06.2017)
  • NVT Nymphenburger Beteiligungs- und Verwaltungstreuhand Management GmbH, Gz. 1500 IN 2872/14 (06.06.2017)
  • Objekt Buchenberg GmbH & Co. KG, Gz. 1501 IN 1003/15 (23.02.2017)
  • Objekt Buchenberg Management GmbH, Gz. 1501 IN 1004/15 (30.05.2017)
  • Selfmade Capital 7 GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 1015/15 (30.08.2022)
  • Selfmade Capital 8 GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 1016/15 (02.10.2017)
  • Selfmade Capital 9 GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 1018/15 (14.11.2017)
  • Selfmade Capital 8 Renditefonds GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 1017/15 (08.08.2024)
  • Selfmade Capital 9 Renditefonds GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 1019/15 (10.11.2022)
  • Selfmade Capital Investments GmbH, Gz. 1507 IN 3797/14 (24.08.2020)
  • Zoom Money Coaching GmbH, Gz. 1503 IN 968/15 (29.12.2020)

Laufende Eröffnungsverfahren – Insolvenzverfahren (noch) nicht eröffnet – Forderungsanmeldung derzeit nicht möglich! 
(alphabetisch nach Firmenname)
 
  • Euro Grundinvest Consulting GmbH, Gz. 1507 IN 3031/16
  • Euro Grundinvest Deutschland 15 GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 2739/18
  • Euro Grundinvest Deutschland 17 Private Placement GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 2741/18
  • Euro Grundinvest Management GmbH, Gz. 1507 IN 3030/16
  • NCI New Capital Invest Oil & Gas USA 11 Management GmbH, Gz. 1500 IN 2873/14
  • OVT Odeon Verwaltung- und Beteiligungstreuhand Management GmbH, Gz. 1507 IN 3029/16
  • OVT Odeon Verwaltungs- und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 3028/16
  • Selfmade Capital 10 Renditefonds GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 1022/15
  • Selfmade Capital 6 GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 3672/14
  • Selfmade Capital Consulting GmbH, Gz. 1507 IN 2928/14
  • Selfmade Capital Emirates 4 GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 3670/14
  • Selfmade Capital Emirates 5 GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 3671/14
  • Selfmade Capital Emirates I GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 3667/14
  • Selfmade Capital Emirates II GmbH & Co. KG, Gz. 1507 IN 3668/14
  • Selfmade Capital Emirates III GmbH & Co. KG, GZ. 1507 IN 3669/14
  • Selfmade Capital Holding GmbH, Gz. 1507 IN 2926/14
  • Selfmade Capital Management GmbH, Gz. 1507 IN 2927/14

Die vorgenannten Insolvenz(antrags)erfahren beziehen sich auf die von dem vormaligen Unternehmer Malte H. initiierten Unternehmensgruppen „Selfmade“, „NCI – NCI New Capital Invest“, „Euro Grundinvest“ und „dima24.de“.

Malte H. betrieb seit dem Jahr 2004 zunächst die Vermittlung von Kapitalanlagen dritter Anbieter an Privatanleger mit verschiedenen Gesellschaften unter der Marke „dima24.de“. Ab Ende April 2008 entwarf Malte H., wohl gemeinsam mit seinem damaligen Geschäftspartner Christian K., ein Geschäftsmodell, das erstmals das Auflegen eigener Fonds vorsah. Nach dieser Konzeption sollte H. die Publikumsgesellschaften (Fondsgesellschaften) in Deutschland gründen und mit diesen bei Anlegern Kapital einwerben und diese Gesellschaften als Geschäftsführer leiten, während K. die Ziel- und Investitionsgesellschaften im Ausland errichteten und vor Ort leiten sollte.

Die Vermittlung der Beteiligungen an die Anleger erfolgte exklusiv über die dima24.de-Gruppe und dort tätige Vertriebsmitarbeiter. Gelegentlich vermittelte auch Malte H. unter Pseudonym („Bernd Schäfer“) selbst Anlagen. Geworben wurde durch die „dima24.de”-Gruppe damit, dass der übliche Ausgabeaufschlag (5 Prozent Agio) dem Kunden zurückerstattet wird. Die (Erst-)Kundenakquise erfolgte derart, dass mittels Postwurfsendungen an Privathaushalte sowie Werbe-Mails auf die Plattform „dima24.de“ sowie auf die vertriebenen Fonds aufmerksam gemacht wurde und deren vorgeblich ansprechende Renditen sowie andere vorgebliche Alleinstellungsmerkmale, z.B. Kapital- oder Staatsgarantien. Parallel dazu wurden öffentliche Berichte über die Fondsbeteiligungen initiiert. Sobald sich Interessenten meldeten, wurden diesen Verkaufsprospekte und Werbematerialien zugesandt. Im Gegenzug zur versprochenen Rückerstattung des Agios mussten die Anleger eine Haftungs- und Beratungsfreistellung unterschreiben. Das Agio von 5 Prozent wurden den Anlegern mittels Verrechnungsscheck postalisch übermittelt, so dass sie den Scheck erst zur Gutschrift bei ihrer Bank einreichen mussten, um so zu erreichen, dass die Anleger den Zahlungseingang ganz bewusst wahrnehmen. Dadurch sollten die Anleger kurze Zeit nach deren Einlage eine erste vertrauensstiftende „Rückzahlung“ erhalten, so dass sie in ihrer Anlageentscheidung bestätigt wurden. Die Kundenbetreuer hatten die Anweisung, die Kunden zu diesem Zeitpunkt erneut telefonisch zu kontaktieren und nachzufragen, ob alles funktioniert habe und ob sie zufrieden seien, um sogleich für neue Einlagen zu werben. Ebenso verhielt es sich mit später vorgenommenen „Vorab-Ausschüttungen“, die Teile der Anleger nach deren Einzahlungen erhielten. Auf diese Art und Weise wurden zahlreiche Anleger zur Mehrfachanlage bewegt. Wirtschaftlich tragfähige Konzepte für die Beteiligungen und die beworbenen Renditen gab es – soweit ersichtlich – indes nicht; ebenso wenig behauptete Kapital- oder Staatsgarantien oder wirtschaftlich attraktive Alleinstellungsmerkmale. Nach aktuellem Sachstand dienten die beworbenen Investitionsziele bei Selfmade und NCI lediglich als Werbevehikel, die weitgehend nur ausgedacht und erfunden waren.

Die Verkaufsprospekte waren als „Blind Pool”-Konzept gestaltet, das heißt als Planung ohne Nennung des konkreten Investitionsziels und mit Hinweis auf die Risiken, und wurden so bei der BaFin eingereicht.

Insgesamt initiierte Malte H. ab 2008 22 Fondsgesellschaften unter den Marken „Selfmade“, „NCI – New Capital Invest“ und „Euro Grundinvest“. Die Investitionen bei „Selfmade“ und „NCI“ sollten dabei vorgeblich in Infrastrukturprojekte in den Vereinigten Arabischen Emiraten und in Rohstoffprojekte in den USA und Canada erfolgen, während „Euro Grundinvest“ in Immobilienprojekte vor allem im Inland investieren wollte. Zielsetzung und Hintergrund der Selfmade-Gruppe und der NCI-Gruppe sind weitgehend miteinander vergleichbar. Die NCI-Gruppe soll – zeitlich der Selfmade-Gruppe nachfolgend – im Wesentlichen unter Marketinggesichtspunkten geschaffen worden sein, um unter neuem Namen weitere Fondsprodukte vertreiben zu können. Die Nummerierung der Fonds von 1 bis 22, die sich auch in den Firmennamen wiederfinden, erfolgte weitestgehend durchlaufend über die Unternehmensgruppen „Selfmade“, „NCI“ und „Euro Grundinvest“ hinweg. Insgesamt sind Anlegergelder in einer Größenordnung i.H.v. rd. EUR 70 Mio. bei NCI, rd. EUR 80 Mio. bei Selfmade und rd. EUR 96 Mio. bei Euro-Grundinvest eingeworben worden.

Rechtlich erfolgte die Beteiligung der Anleger an den Fondsgesellschaften über eine Kommanditeinlage unmittelbar an der jeweiligen Gesellschaft als Kommanditist oder mittelbar über eine Treuhandkommanditistin bzw. über Genussrechtsbeteiligungen.

Das Investitionskapital wurde – nach Abzug vertraglich vereinbarter (vorgeblicher) „Fondskosten“ – auf der Grundlage von Genussrechtsverträgen in Form von Genussrechtskapital oder über atypisch stille Beteiligungen über verschiedene Mittelsgesellschaften an Zielgesellschaften im Ausland transferiert bzw. bei Euro Grundinvest über verschiedene Objektgesellschaften in Immobilien, überwiegend im Inland, eingesetzt.

Die ins Ausland überwiesenen Gelder wurden sodann bei den Selfmade- und NCI-Fonds jedem Einflussnahmebereich der Anleger entzogen und nach den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen jedenfalls vielfach für persönliche Zwecke verwendet. Diese zweckwidrige Mittelverwendung wurde sodann konsequent mit den typischen Mechanismen der Geldwäsche verschleiert. Das entsprechende Kapital wurde nach aktuellem Sachstand zumindest vielfach weder zweckgerecht angelegt, noch in irgendeiner Weise gesichert; die Ermittlungen dauern aber insoweit noch an.

Das Firmen- und Unternehmensgeflecht ineinander und zueinander ist mit seinen gegen- und wechselseitigen Beziehungen komplex und undurchsichtig strukturiert, was schon an der großen Zahl der beteiligten Gesellschaften deutlich wird. In hohem Maße komplex sind ferner die vielfältigen Zahlungsströme unter den Gesellschaften, die auch über die verschiedenen Gesellschaftsgruppen hinweggehen. Solange die Gelder im Inland transferiert wurden, konnte deren Zahlungsfluss mit erheblichem Aufwand (schon aufgrund der schieren Menge der Buchungen) letztlich nachvollzogen werden. Jedoch verliert sich vielfach die Spur des Geldes im (außereuropäischen) Ausland. Je tiefer die Ermittlungen gehen, desto mehr treten weitere zwischengeschaltete Unternehmen zu Tage, die jeweils in wieder anderen Ländern ihren Sitz haben, so dass die Aufklärung der Zahlungsflüsse im Ausland und insbesondere die Ermittlung des Verbleibs der Gelder ganz erheblichen Aufwand verursacht und bislang nur bedingt gelungen ist.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die über die Selfmade- und NCI-Fonds bei den Anlegern eingesammelten Gelder zumindest vielfach tatsächlich nicht im Anlegerinteresse investiert wurden, sondern für persönliche Zwecke handelnder Personen abgezogen wurden. Die Einwerbung der Anlegergelder war zudem notwendiges Zwischenziel, um die Auszahlung entsprechender Vertriebsprovisionen sowie eigener Geschäftsführer-Gehälter als „Fondskosten“ zu erreichen, aus denen nach Abzug anfallender Kosten insbesondere für Personal, Miete und Technik ein aufwändiger Lebensstil gepflegt wurde.

Ab Frühjahr 2013 kam es zum Zusammenbruch des Systems, da ohne renditeträchtige Investitionen die fälligen Rückzahlungen an Anleger nicht getätigt werden konnten. In der Folge stellten Malte H. bzw. die von ihm eingesetzten Geschäftsführer die hier gegenständlichen Insolvenzanträge betreffend die Unternehmen der Selfmade-, NCI- und dima24.de-Gruppe.

Etwas differenziert stellen sich die Hintergründe bei den Unternehmen der Euro Grundinvest-Gruppe dar. Zum einen erfolgten hier tatsächlich reale Immobilienkäufe, vornehmlich im Inland. Indes haben nach aktuellem Sachstand aber auch hier, diese Investitionen in Wahrheit nicht der Vermögensmehrung bei Anlegern gedient; die hier bekannten Immobilienprojekte wurden alle mit Verlust oder jedenfalls keinem relevantem Gewinn abgewickelt. Insoweit besteht auch hier der Verdacht, dass mit den Investitionen andere Ziele verfolgt wurden, insbesondere Abgreifen von Anlegergeldern zu persönlichen Zwecken oder zu Zwecken der Geldwäsche. Zum anderen veräußerte Herr H. die Gesellschaften der Euro Grundinvest-Gruppe kurze Zeit vor Bekanntwerden der gegen ihn geführten Strafermittlungsverfahren an ein Unternehmen in der Schweiz, wobei die Ermittlungen ergeben haben, dass der Kaufpreis, der an H. für diese Beteiligungen bezahlt wurde – über diverse Zwischenstationen – letztlich wiederum aus Anlegergeldern stammte. Die Gesellschaften wurden in der Folge von einem deutschen Unternehmer mit Sitz in der Schweiz, Sven K., erworben. Dieser ließ für diejenigen Euro Grundinvest-Gesellschaften, die kein relevantes (Immobilien-)Vermögen hatten bzw. nach Abverkauf der dort vorhandenen Immobilien nicht mehr verfügten, entsprechende Insolvenzanträge stellen. Nach den Einlassungen des Sven K. habe er beabsichtigt, die aus den Abverkäufen der Immobilien realisierten Erlöse an die Anleger der Euro Grundinvest-Fonds bzw. die jeweiligen Insolvenzmassen quotal zurückzuführen, soweit die Erlöse reichen. Insoweit haben die Ermittlungen zwischenzeitlich ergeben, dass die Verkaufserlöse sämtlicher Immobilien von Herrn K. – über verschiedene Zwischenstationen – nach Curacao (niederländische Antillen) transferiert wurden, von wo aus mit dem überwiegenden Teil des Geldes wiederum (vorgebliche) Vermögensanlagen erfolgten, namentlich in Gesellschaften, die direkt im Dunstkreis des Herrn K. stehen.

Gegen Malte H., Christian K., Sven K. und mehrere weitere Beschuldigte hat die Staatsanwaltschaft München I bereits im Jahr 2013 Ermittlungsverfahren u.a. wegen Betrugsverdacht eingeleitet. Ferner hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Schweiz) im Jahr 2017 Ermittlungsverfahren gegen Sven K. eingeleitet. Die Ermittlungen, die seitens der Insolvenzverwaltung eng begleitet und unterstützt werden, gestalteten sich dabei außerordentlich intensiv. Hieran sind auch diverse ausländische Strafverfolgungsbehörden beteiligt. Auf entsprechende Strafanzeige durch die zuständigen Insolvenzverwalter ermitteln seit Anfang 2019 auch Staatsanwaltschaften in den Vereinigte Arabische Emiraten, was ebenfalls sehr intensiv begleitet wird. Die Staatsanwaltschaft München I hat die Ermittlungen zwischenzeitlich abgeschlossen. Am 18.08.2021 wurde Malte H. als Haupt-Verantwortlicher wegen gewerbsmäßigem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. In dem Strafverfahren gegen den “Vermögensmanager” Christian K. soll im Sommer 2023 verhandelt werden und sodann das Strafurteil ergehen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaften in Basel-Stadt dauern derzeit noch an. Das Strafverfahren gegen Christian K. in den Vereinigte Arabische Emiraten wurde bereits eröffnet; es wird aktuell in Abwesenheit des Angeklagten fortgesetzt, da es Christian K. gelungen ist, das Land zu verlassen (und nach Deutschland zu reisen, wo er sich den Strafverfolgungsbehörden gestellt hat).

Ebenso kann aufgrund derselben Umstände bislang allenfalls bedingt aufgeklärt werden, aus welchen Mitteln „Rückzahlungen“ erfolgten, die teils an Anleger vorgenommen wurden. Es steht mittlerweile mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass diese Rückflüsse nicht aus real erwirtschafteten Gewinnen erfolgten, so dass diese aus nachfolgend eingesammelten Neuanlagen stammen müssen (sog. „Schneeballsystem“), wobei die konkreten Zahlungsströme vielfach weiterhin nicht hinreichend belegt werden können (zu etwa drohenden Rückforderungsansprüchen hinsichtlich erhaltener Rückzahlungen: s. Ziff. 8).

a) In rd. der Hälfte aller Verfahren (s.o.) konnten zwischenzeitlich die insolvenzrechtlichen Ermittlungen soweit abgeschlossen werden, dass sowohl eine Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines Insolvenzgrundes, als auch hinsichtlich der Verfahrenskostendeckung möglich wurde. Die entsprechenden Verfahren wurden, wie aus der Liste oben hervorgeht, eröffnet oder der Insolvenzantrag wurde mangels Masse (§ 26 der Insolvenzordnung) abgewiesen. In den übrigen Verfahren steht weiterhin noch nicht fest, ob das Verfahren eröffnet wird, oder nicht. Bitte beachten Sie, dass obige Liste nicht verbindlich ist. Verbindliche Daten und Einzelheiten können den amtlichen Bekanntmachungen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de entnommen werden, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die nach dem Gesetz öffentlich bekannt zu machen sind.

Die Gründe, warum trotz der ungewöhnlich langen Ermittlungsdauer in mehreren Verfahren aktuell noch nicht beurteilt werden kann, ob das jeweilige Insolvenzverfahren eröffnet werden kann, sind unterschiedlich. Fraglich ist in den allermeisten Fällen die Verfahrenskostendeckung, d.h. ob genügend Masse im Verfahren vorhanden sein wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das hängt zumeist davon ab, ob im Zuge der Vermögensermittlungen und der Bemühungen, Vermögenswerten (im Ausland) habhaft zu werden, Massezuflüsse zu erwarten sein werden. Aufgrund der vorerwähnten komplexen Unternehmensstruktur können solche Massezuflüsse in anderen Verfahren dann zu weiteren Massezuflüssen auch in anderen Verfahren, insbesondere über entsprechende Quotenausschüttungen oder Überschussverteilungen führen. Zu Überschussverteilungen an andere Insolvenzverfahren (§ 199 InsO) kommt es, wenn zuvor alle Insolvenzgläubiger des betreffenden Verfahrens befriedigt wurden und Gesellschafter des Schuldners wiederum das andere insolvente Unternehmen ist. Solche Konstellationen liegen hier vielfach vor. Würde dagegen der betreffende Insolvenzantrag jetzt schon mangels Masse abgewiesen, würde ein etwaig später sich ergebende Überschuss dem Liquidator der Gesellschafter-Gesellschaft ausgekehrt werden müssen, also Herrn Malte H. Vor diesem und auch anderen Hintergründen erscheint es in bestimmten Fällen geboten, die Beurteilung über die Verfahrenskostendeckung noch zurückzustellen. Die strafrechtlichen Ermittlungen in dem hier gegenständlichen Gesamtverfahrenskomplex seitens der Staatsanwaltschaften Basel-Stadt (Schweiz) und Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), deren Erkenntnisse auch für etwaig noch zu realisierende Massezuflüsse von Bedeutung sind, dauern noch an.

b) Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften ihre Forderungen dann beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmelden. Widerspricht sodann weder der Insolvenzverwalter noch ein Gläubiger der Anmeldung, ist die Forderung festgestellt. Ob eine Forderung festgestellt ist, ist dafür entscheidend, ob auf die Forderung bei einer späteren Verteilung eine Quote entfällt. Denn Zielsetzung des Insolvenzverfahrens ist es, alles realisierbare Vermögen – hierzu gehören z.B. auch Ansprüche gegen alle in Betracht kommenden Personen – zusammenzutragen und dieses Vermögen, die “Masse”, gleichmäßig an alle berechtigten Gläubiger zu verteilen. Eine Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich! Das Gericht (bzw. der Insolvenzverwalter im Auftrag des Gerichts) schreibt alle ihm bekannten Insolvenzgläubiger an und fordert zur Anmeldung der Forderungen auf. Bitte beachten Sie hierzu auch die amtlichen Bekanntmachungen unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Derzeit nicht belegt.

Bitte beachten Sie zunächst, dass die Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle erst ab Verfahrenseröffnung möglich ist. Davor ist eine Forderungsanmeldung nicht statthaft und eine dennoch erfolgte „Anmeldung“ würde zurückgewiesen.
Insolvenzgläubiger, die namentlich bekannt sind, erhalten den Eröffnungsbeschluss vom Gericht bzw. vom Verwalter im Auftrag des Gerichts förmlich zugestellt. Der Forderungsanmeldung sollen die „Urkunden“, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden (§ 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung). Das bedeutet, dass entsprechende Nachweise in Kopie beigefügt werden sollen, also etwa Beteiligungsverträge oder dgl. Am einfachsten erfassen Sie Ihre Forderung online unter „Service“ – „E-Verfahren“. Dort werden alle erforderlichen Daten abgefragt und auch erläutert und am Ende können Sie das fertiggestellte Formular ausdrucken und übersenden. Wenn Sie keine persönliche Identifikationsnummer erhalten haben, lassen Sie das entsprechende Eingabefeld bitte leer. Sie können gleichwohl alle Daten online erfassen.

Auch wenn die vom Gericht gesetzte Frist zur Anmeldung der Forderungen bereits abgelaufen ist, können weiterhin – bis zum sog. Schlusstermin – noch Forderungen in den Insolvenzverfahren angemeldet werden (§ 177 der Insolvenzordnung). Eine nachträglich angemeldete Forderung wird jedoch gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnunng auf Kosten des Gläubigers in einem besonderen, nachträglichen Prüfungstermin im späteren Verfahrensverlauf geprüft werden. Die Gerichtskosten belaufen sich hierfür auf derzeit EUR 20,00. Die Frist zur Anmeldung der Forderungen bestimmt das Gericht im Eröffnungsbeschluss. Diesen können Sie im Justizportal der Länder unter www.insolvenzbekanntmachungen.de einsehen.

Gläubiger, deren Forderungen im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung bereits verjährt ist, müssen damit rechnen, dass die Forderung bestritten wird.

Anleger, die als Kommanditisten Gelder in Fonds investiert haben, sind nach hiesiger Beurteilung wegen ihrer Beteiligung keine Insolvenzgläubiger (§§ 38, 39 der Insolvenzordnung); sie können keine Insolvenzquote erhalten. Denn sie sind – mittelbar über eine Treuhandgesellschaft – Gesellschafter. Gesellschafter sind jedoch wegen ihrer Beteiligung nicht Insolvenzgläubiger. Melden Kommanditisten gleichwohl Forderungen aus der Beteiligung an, müssen sie damit rechnen, dass deren angemeldete Forderung im Prüfungstermin bestritten wird.

Anleger, die mittels Genussrechten investiert sind, sind wegen ihrer Ansprüche grundsätzlich Insolvenzgläubiger und könnten ihre Forderungen zur Tabelle anmelden. Indes ist mit den Anlegern – soweit ersichtlich – in allen Verkaufsprospekten jeweils der Nachrang gem. § 39 Abs. 2 der Insolvenzordnung vereinbart worden. Das bedeutet, dass für solche Anleger erst Befriedigungsaussichten bestehen, wenn die regulären Insolvenzgläubiger vollständig befriedigt wurden. Nachrangige Insolvenzgläubiger können ihre Forderung jedoch erst anmelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert (§ 174 Abs. 3 InsO). Melden nachrangige Gläubiger gleichwohl Forderungen aus dem nachrangigen Genussrecht an, müssen sie damit rechnen, dass die Forderung im Prüfungstermin bestritten wird. Bei hinreichendem Massezufluss – wenn die Vollbefriedigung aller regulären Insolvenzgläubiger im Rang des § 38 InsO zu erwarten wäre – werden aber die nachrangigen Gläubiger ihrerseits gesondert aufgefordert werden, ihre nachrangigen Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden, damit auf diese dann eine Quote verteilt werden kann.

Etwas anderes gilt grundsätzlich, wenn Ansprüche auf Falschberatung bei der Einwerbung des Kapitals gestützt werden oder Anleger bei ihrer Anlage getäuscht wurden (Betrug). In solchen Fällen können Ansprüche gegen die Initiatoren bzw. Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft und ggf. die Vermittler/Vermittlungsgesellschaft, die die Kapitalanlage vermittelt hat, bestehen, die im Falle der Verfahrenseröffnung dieser Gesellschaften als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden können. Gegenüber der jeweiligen Fondsgesellschaft selbst kommen aufgrund der anzuwendenden „Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft“ dagegen seitens der Kommanditisten auch in dieser Konstellation nach hiesiger Auffassung keine Ansprüche in Betracht. Insoweit besteht ggf. ein Anspruch auf ein etwaiges Abfindungsguthaben, der jedoch keine Insolvenzforderung darstellt. Ein solcher Anspruch kann im Verfahren über das Vermögen der Fondsgesellschaft daher nicht angemeldet werden. Es bestehen aber gleichwohl Befriedigungsaussichten für den Anleger. Auch Genussrechtsinhaber die belegen können, dass ihr Investment auf Falschberatung bei der Einwerbung des Kapitals beruht oder insoweit Betrug zu Grunde liegt, können ebenfalls Forderungen als Insolvenzgläubiger zur Tabelle anmelden.

Nach aktuellem Sachstand wird es den Anlegern nicht gelingen, eine isolierte Falschberatung bei Einwerbung des Kapitals seitens der Anleger zu belegen, da die jeweiligen Fondsprospekte, die insoweit maßgeblich sind, sehr weitreichende Investitionsmöglichkeiten zulassen (sog. „Blind-Pooling“). Dagegen dürften Schadensersatzansprüche der Anleger, die auf Betrug gestützt werden, zur Tabelle festzustellen sein, soweit nicht andere Gründe gegen die Feststellung sprechen (z.B. Verjährung). Insoweit beabsichtigt der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch hinsichtlich solcher Forderungen, die sich auf Betrug stützen, nachträglich zurückzunehmen, so dass die Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wären, ohne dass es einer gerichtlichen Klärung bedürfte. Ansprüche von Kommanditisten im Verfahren der Fondsgesellschaft wird der Insolvenzverwalter jedoch weiter bestreiten müssen, da hier nach ständiger Rechtsprechung die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft greifen (vgl. u.a. zuletzt OLG Hamburg 07.12.2018, Az.: 11 U 256/17). Im Falle der Rücknahme des Widerspruchs erhalten die Anleger in den nächsten Monaten entsprechende Nachricht vom Insolvenzverwalter. Forderungsanmeldungen, die sich im Forderungsgrund dagegen nicht auf Betrug stützen, sondern lediglich eine Rückzahlung der Beteiligung als Anleger fordern, darf der Insolvenzverwalter dagegen nicht nachträglich feststellen. Hier sollten Anleger prüfen, ob sie ihre Forderung nun auch auf Schadensersatz wegen Betrugs stützen können und ob sie ihre Forderung mit diesem Rechtsgrund neu anmelden können, wobei zwischenzeitlich Verjährung eingetreten sein kann.

Je nach Verfahren, insbesondere in den Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaften, können sich für Anleger jedoch auch dann noch Befriedigungsaussichten ergeben, selbst wenn deren Forderung nicht als Insolvenzforderung anerkannt werden kann. Werden nämlich hinreichende Vermögenswerte zur Masse realisiert und reicht dieses Vermögen aus, um alle Insolvenzforderungen (§§ 38, 39 InsO) sowie die Masse- und Verfahrenskosten (§§ 54, 55 InsO) zu berichtigen, ist der Überschuss an die Gesellschafter auszukehren. Hierfür bedarf es keiner Forderungsanmeldung zur Tabelle. Vielmehr wird der Insolvenzverwalter in diesem Fall die Gesellschafter von sich aus kontaktieren, um den Überschuss auf diese bei Verfahrensabschluss ausschütten zu können.

Unabhängig davon können vorliegend auch Ansprüche gegen Dritte bestehen, etwa die handelnden natürlichen Personen. Solche Individualansprüche, die sich gegen Dritte richten (z.B. Geschäftsführer, Vermittler), sind nicht Gegenstand der hier gegenständlichen Verfahren. Wollen Sie solche Ansprüche geltend machen und verfolgen, müssen Sie das eigenständig erledigen. Ob und inwieweit eine solches Vorgehen wirtschaftlich zweckmäßig ist, wollen Sie selbst, ggf. unter Hinzuziehung geeigneter Berater, prüfen. Seitens des Insolvenzverwalters darf eine Beratung nicht erfolgen.

Vorstehende Einschätzung, wie Ansprüche zu qualifizieren sind, sind für Beteiligte nicht verbindlich. Sie müssen aber damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter Forderungen bestreiten wird, die entgegen vorstehenden Ausführungen zur Tabelle geltend gemacht werden. Gegen einen solchen Widerspruch kann dann Feststellungsklage zu den ordentlichen Gerichten erhoben werden.

Die zuständigen Betriebsstättenfinanzämter der Selfmade- und NCI-Fondsgesellschaften haben deren Gewinn/Verlust – teils unter Aufhebung vorangegangener Bescheide – nach vorausgehenden Betriebsprüfungen für das Veranlagungsjahr 2013, teils auch für vorausgehende oder nachfolgende Veranlagungsjahre auf EUR 0,00 festgesetzt. Das hat zur Folge, dass Anlegern die steuerliche Anrechnung ihrer erlittenen Verluste (Schäden) verwehrt ist. Anleger, die in ihren Steuererklärungen für Veranlagungsjahre Verluste steuerlich geltend machen wollen, für die bislang keine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung abgegeben wurde, werden seitens der Finanzämter teils darauf verwiesen, dass zunächst diese Steuererklärung aufgestellt werden müsse.

Anleger wenden sich deshalb an den Insolvenzverwalter mit der Bitte, rückständige Jahresabschlüsse und Steuererklärungen aufzustellen, in der Erwartung, dass sich sodann ein steuerlicher Verlust ergibt, der dann steuerlich geltend gemacht werden könnte. Teils ersuchen Anleger, gegen die Festsetzung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung i.H.v. EUR 0,00 mit Rechtsmitteln vorzugehen, soweit noch möglich.

Diesen Wünschen kann indes nicht entsprochen werden; sie würden aller Voraussicht auch nicht zum gewünschten Erfolg führen. Zum einen ist zunächst festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Abgabe der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, wie es die Fonds-KG sind, verfahrensrechtlich nicht die Gesellschaft (und damit den Insolvenzverwalter) treffen, sondern deren Gesellschafter (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO). Wenn der Insolvenzverwalter aber insoweit nicht verpflichtet ist, darf er auch nicht aus Mitteln der Masse entsprechenden Aufwand betreiben. Indes ist den Gesellschaftern mangels Gesellschaftsunterlagen die Aufstellung der Steuererklärungen oder das Führen von Einwendungen gegen eine Steuerfestsetzung regelmäßig freilich nicht möglich. In anderen Insolvenzverfahren wird dieses Problem zumeist dadurch gelöst, dass die betreffenden Gesellschafter den Insolvenzverwalter von den durch die Aufstellung der Abschlüsse und Steuererklärung entstehenden Kosten bzw. den Kosten des Rechtsmittelverfahrens freistellen. Das führt indes in den vorliegenden Verfahren nicht weiter. Denn ordnungsgemäße Steuererklärungen und Abschlüsse lassen sich auf der Grundlage der hier zur Verfügung stehenden Unterlagen mit Blick auf die unlauteren Geschäftspraktiken und Transaktionen und dem im Raum stehenden Betrugsverdacht seitens der Verantwortlichen bei den relevanten Gesellschaften nicht aufstellen. Überdies hat das zuständige Betriebsstättenfinanzamt im Rahmen von Betriebsprüfungen bereits im Jahr 2015 anhand der seitens der Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Unterlagen festgestellt, dass es sich bei den hier gegenständlichen Fonds um Verlustzuweisungsgesellschaften handelt, weshalb den Gesellschaften die Zuweisung steuerlich nutzbarerer Verluste verwehrt bleibt. Selbst wenn demnach die Aufstellung plausibler Abschlüsse – wie nicht – möglich wäre und insoweit Verluste ausgewiesen würden, würde das Finanzamt auf der Grundlage der schon getroffenen Feststellungen gleichwohl keinen steuerlich zu berücksichtigenden Verlust festsetzen. Die Qualifikation als Verlustzuweisungsgesellschaft begründet das Finanzamt insbesondere damit, dass die seitens der Fonds beworbenen (vorgeblichen) Investments völlig unkonkret sind und Zins- und Ertragsprognosen auf keinerlei betriebswirtschaftlicher Basis beruhten und „aus der Luft gegriffen“ erscheinen. Die Planrechnungen in den Prospekten beruhtem im Wesentlichen nur auf bloßen Behauptungen und die Ertragsvorschauen seien als Totalgewinnprognosen nicht verwertbar. Letztlich seien Investments in einen hochriskanten Blindpool beworben worden, zusammen mit der ausdrücklich ausgewiesenen Möglichkeit von Verlustverrechnungen. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 25.06.1984, Gz. GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 765 ff) stellt das Finanzamt insoweit fest, das eine Gesellschaft, die den Zweck verfolgt, für ihre Gesellschafter eine Minderung von Steuern vom Einkommen zu erzielen, keine Gewinnerzielungsabsicht beinhalte, was vorliegend aufgrund der vorbeschriebenen maßgeblichen äußeren Umstände der Fall sei. Inhaltlich sind die Feststellungen des Finanzamts in tatsächlicher Hinsicht aus hiesiger Sicht richtig; denn die Anleger investierten faktisch in Hochrisiko-Anleihen, hinsichtlich derer die in Aussicht gestellten Renditen nicht wirtschaftlich belegt wurden. Inwieweit gleichwohl die Einordnung als Verlustzuweisungsgesellschaft angegriffen werden kann, muss aus hiesiger Sicht letztlich offenbleiben, da – wie dargelegt – die Aufstellung von ordnungsgemäßen und von der Finanzverwaltung anzuerkennenden Jahresabschlüssen und Steuererklärungen vorliegend nicht möglich ist.

Das Insolvenzgericht München informiert Sie darüber, ob Ihre Forderung festgestellt oder bestritten wurde. Wurde Ihrer Forderung im (ggf. schriftlichen) Prüfungstermin widersprochen, kann das verschiedene Gründe haben. Bitte beachten Sie hierbei die Bemerkungen auf dem Ihnen übersandten Tabellenauszug. Dort finden Sie Hinweise zum Grund des Bestreitens.

Im hier gegenständlichen Verfahrenskomplex hat das Bestreiten durch den Insolvenzverwalter insbesondere folgende Gründe:

– Sie haben Ihrer Forderungsanmeldung Unterlagen beigefügt, die nahelegen, dass sich die von Ihnen geltend gemachten Forderungen und Ansprüche tatsächlich nicht gegen die im Verfahren gegenständliche Schuldnerin, sondern gegen eine andere Gesellschaft (wenngleich ggf. aus dem Unternehmensverbund der Schuldnerin) richten. Bitte überprüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen, insbesondere die Beitrittserklärung, dahingehend, ob hierauf tatsächlich die im Betreff genannte Schuldnerin vermerkt ist. Reichen Sie ggf. entsprechende Nachweise und Unterlagen nach.

– Sie stützen Ihre Forderungsanmeldung auf Schadensersatzansprüche aufgrund Fehlberatung bei der Vermittlung einer Beteiligung/Kapitalanlage bzw. auf direkte Ansprüche aus einer solchen Beteiligung/Kapitalanlage. Jedoch betrifft diese (Fonds-)Gesellschaft, an der Sie beteiligt sind oder waren keine der hier verwalteten Unternehmensgruppen der „NCI New Capital Invest-Gruppe“, „Selfmade Capital-Gruppe“ oder „Euro Grundinvest-Gruppe“. Detailkenntnisse zum Geschäftsmodell und zum Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere zu etwaig strafbaren Handlungen und/oder Pflichtverletzungen der handelnden Personen, bei diesen Gesellschaften liegen hier nicht vor. Bitte erläutern Sie daher die geltend gemachten Ansprüche und fügen Sie aussagekräftige Belege und Unterlagen bei, die Ihre Forderung belegen.

– Sie stützen Ihre Forderung auf Beteiligung als Kommanditist an einem Fonds. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis, der keine Insolvenzforderung darstellt (siehe oben Ziff. 5).

– Sie stützen Ihre Forderungsanmeldung im Verfahrenskomplex „Dima24.de“ auf Ansprüche aus einer Beteiligung an einem Fonds. Eine Rechtsgrundlage für einen entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Anspruch gegenüber der Gesellschaften der „Dima24.de“-Gruppe Schuldnerin als Anlagevermittlerin war zwar nicht ersichtlich. Aufgrund der im Strafprozess gegen den Initiator Malte H. gewonnenen Erkenntnisse können Ansprüche gegen die Vermittlungsgesellschaften, die auf Betrug gestützt sind, berechtigt sein. Der Insolvenzverwalter wird die Forderungsanmeldungen erneut von sich aus prüfen und berechtigte Forderungen nachträglich zur Tabelle anerkennen; (nur) in diesem Fall erhalten die Gläubiger in den nächsten Monaten entsprechende Benachrichtigungen.

– Sie stützen Ihre Forderungsanmeldung auf betrügerisches Handeln bei Einwerbung Ihrer Gelder. Derartige Forderungen hatte der Insolvenzverwalter zu bestreiten, da nicht feststand, dass die Verantwortlichen tatsächlich mit Betrugsvorsatz gehandelt haben. Insoweit liegt nun seit dem 18.08.2021 das Urteil des Landgerichts München I vor, in dem der Initiator und Hintermann aller Gesellschaften, Malte H., wegen gewerbsmäßigem Betrug verurteilt wurde. Insoweit beabsichtigt der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch hinsichtlich solcher Forderungen, die sich auf Betrug stützen, nachträglich zurückzunehmen, so dass die Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wären, ohne dass es einer gerichtlichen Klärung bedürfte. Dies gilt nicht für Forderungen der Anleger gegen die jeweilige Fondsgesellschaft; solche Ansprüche darf der Insolvenzverwalter nach den Grundsätzen der “fehlerhaften Gesellschaft” auch künftig nicht zur Tabelle feststellen. Im Falle der Rücknahme des Widerspruchs erhalten die Anleger in den nächsten Monaten entsprechende Nachricht vom Insolvenzverwalter. Bitte beachten Sie ergänzend hierzu die Hinweise unter Ziff. 5.

– Die von Ihnen angemeldete Forderung ist bereits weitgehend – konkret in Höhe der Hauptforderung – zur Tabelle festgestellt. Lediglich hinsichtlich der beanspruchten Zinsen und/oder Kosten wurde Widerspruch erhoben, da dieser Anspruch dem Grunde und/oder der Höhe nach nicht oder nicht ausreichend nachgewiesen worden ist.

– Der im Rahmen des angemeldeten Zinsschadens geltend gemachte Zinssatz erscheint aufgrund der Marktlage zum Zeitpunkt der Zeichnung überhöht. Bitte belegen Sie Ihren Zinsschaden in der geltend gemachten Höhe.

Bitte prüfen Sie daher Ihre Forderungsanmeldung dahingehend, ob einer dieser Gründe auch auf Ihre Forderungsanmeldung zutrifft und reichen Sie ggf. die erforderlichen Unterlagen und Informationen nach. Die Eintragung einer festgestellten Forderung in der Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 der Insolvenzordnung). Bitte haben Sie deshalb Verständnis, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, bei der Forderungsprüfung nicht nur entsprechend sorgfältig, sondern auch formal zu verfahren.

Sollte keiner der vorgenannten Gründe bei Ihnen zutreffen, wenden Sie sich bitte per E-Mail oder schriftlich an unsere Kanzlei und bitten Sie um Erläuterung der Hintergründe meines Widerspruchs. Wir werden Ihre Anfrage sodann möglichst zeitnah beantworten. Aufgrund der Vielzahl der aktuellen Anfragen kann es hierbei jedoch zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Von telefonischen Nachfragen bitten wir abzusehen, da Ihnen telefonisch keine Auskünfte erteilt werden dürfen.

Ungeachtet dessen müssen Sie, wenn Sie die Anerkennung Ihrer bestrittenen Forderung erreichen wollen, Feststellungsklage erheben (§ 179 Abs. 1 der Insolvenzordnung), es sei denn für die Forderung liegt ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor. Dann ist es Sache des Bestreitenden, den Widerspruch mittels Feststellungsklage zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 der Insolvenzordnung). Auch wenn Sie hierzu nicht verpflichtet sind, ist es zweckmäßig, vor Erhebung der Feststellungsklage zunächst zu versuchen, mit dem Insolvenzverwalter Kontakt aufzunehmen und zu versuchen, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Der Insolvenzverwalter kann den von ihm erhobenen Widerspruch jederzeit zurücknehmen. Erheben Sie ohne Rücksprache Feststellungsklage und geht das Bestreiten der Forderung darauf zurück, dass nicht alle erforderlichen Nachweisurkunden der Forderungsanmeldung beigefügt waren, riskieren Sie, dass Ihnen die Verfahrenskosten des Feststellungsrechtsstreits auferlegt werden.

Die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger hängen von der Masse im jeweiligen Verfahren ab. Eine Art „übergreifendes Insolvenzverfahren“, in das alle realisierten Ansprüche und vorgefundenen oder aufgespürten Gelder fließen und aus dem alle Gläubiger Befriedigung erfahren, gibt es nicht. Jeder Anspruch richtet sich gegen einen konkreten Rechtsträger, also eine bestimmte Gesellschaft und nur deren Masse darf zur Befriedigung deren Gläubiger eingesetzt werden. Das macht, aufgrund der vielfachen und komplexen Beziehungen unter den Gesellschaften, die Verfahrensabwicklung auch kompliziert.

Konkrete Auskünfte zu den jeweiligen Befriedigungsaussichten finden Gläubiger daher im jeweiligen Verfahren auf unserer Internetseite im geschützten Bereich „E-Verfahren“, sobald Quotenprognosen seriös abgegeben werden können. Das ist in der Regel etwa neun Monate nach Verfahrenseröffnung der Fall, wobei die Quotenprognosen immer auf dem Stand der aktuell realisierten Masse errechnet werden, sich also im Verfahrensverlauf noch (erheblich) verändern können. Das Gläubigerinformationssystem wird jeweils ab Verfahrenseröffnung freigeschaltet.

Allgemein lassen sich zum hier gegenständlichen Verfahrenskomplex aber folgende Aussagen treffen: Bei den meisten betroffenen Gesellschaften bestehen jenseits von Ansprüchen von Anlegern nur verhältnismäßig geringe Insolvenzforderungen Dritter. Das sind beispielsweise offene Steuerforderungen, Beraterhonorare oder Ansprüche anderer Gesellschaften aus dem Unternehmensverbund, letztere jedoch teils in relevanter Größenordnung. Soweit in einem Verfahren hinreichend Masse realisiert werden kann, fließt der Großteil dieser Mittel spätestens als bei der Verteilung als verbleibender Übererlös an die Gesellschafter. Gesellschafter sind zumeist wiederum andere insolvente Gesellschaften aus der Unternehmensgruppe. Mit diesen Zuflüssen werden dann wiederum etwaige Insolvenzgläubiger dieser Gesellschaft befriedigt und ein Übererlös fließt erneut an die Gesellschafter wiederum dieser Gesellschaft usw. Letztlich ist dabei das Ziel, dass die Gelder am Ende, sei es im Wege vorstehender Übererlös-Verteilungen oder im Wege der Vollstreckung in den Geschäftsanteil bei jenen Gesellschaften zu Massezuflüssen führen, in denen die Anleger als Insolvenzgläubiger oder als Gesellschafter Befriedigung erfahren können. Aber auch hierbei wird die jeweilige Gesellschaftsstruktur zu beachten sein, so dass die Befriedigungsaussichten bezogen auf die unterschiedlichen Fondprodukte, in die die Anleger investiert haben, (ggf. stark) divergieren können.

Als Anleger bei Selfmade Capital und NCI New Capital Invest müssen Sie nicht mit einer Rückforderung rechnen. Zur Anfechtung berechtigende Sachverhalte lassen sich wohl nicht nachweisen, am Bestand derartiger Ansprüche bestehen daneben erhebliche Zweifel und schließlich wäre eine dementsprechende Anspruchsverfolgung wirtschaftlich nicht sachgerecht. Der Insolvenzverwalter hat daher entschieden, derartige etwaige Ansprüche nicht weiter zu verfolgen.

In den Verfahren der Euro Grundinvest-Gruppe kann sich die Situation anders darstellen, da hier die Vermögensströme nunmehr nachvollzogen werden können und anhand der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren nachgewiesen werden kann, dass vorgebliche “Vorab-Gewinne” und dgl. nicht aus real erwirtschafteten Gewinnen erfolgt sind, sondern aus den Einzahlungen nachfolgender Anleger (sog. “Schneeballsystem”). Insoweit kann eine Insolvenzanfechtung, die zur Rückzahlungspflicht der erhaltenen Gelder führt, in Betracht kommen. Da derzeit nur einzelne Insolvenzverfahren aus der Euro-Grundinvest-Gruppe eröffnet sind, kann noch keine abschließende Aussage dazu getroffen werden, ob der (künftige) Insolvenzverwalter derartige Anfechtungsansprüche durchsetzen muss. Die Insolvenzanfechtung soll Sondervorteile zu Gunsten einzelner Gläubiger rückgängig machen und zur gleichmäßigen und gerechten Verteilung an alle Gläubiger führen.

Die Staatsanwaltschaft München I hat verschiedene Vermögenswerte, darunter Forderungen gegen Kreditinstitute (Kontoguthaben) und Goldbestände in Liechtenstein durch Arreste gesichert. Soweit es sich um Vermögen der oben genannten Gesellschaften handelt, über die das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wurden diese Vermögenswerte zur Masse gezogen und werden mit der Insolvenzquote verteilt. Soweit die Staatsanwaltschaft Vermögen Dritter gesichert hat (z.B. Vermögen des Geschäftsführers/Initiators Malte H.), haben die hier gegenständlichen Verfahren dagegen keine unmittelbare Auswirkung auf diese Drittvermögen. Ob und inwieweit daher die Anspruchsgeltendmachung wirtschaftlich zweckmäßig ist, müssen Sie selbst, ggf. unter Hinzuziehung fachlich versierter Anwälte, prüfen. Über das Vermögen des Malte H. wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Augsburg (Gz. IN 398/22) eröffnet und Herr Rechtsanwalt Volker Böhm, Schaetzlerstr. 13, 86150 Augsburg zum Insolvenzverwalter bestellt. 

Unabhängig von den auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft München I arrestierten Geldern und Vermögenswerte (Ziff. 10) sowie der sonst noch vorhandenen Vermögenswerte (vereinzelte Bankguthaben, realisierbare Ansprüche gegen Dritte, Quotenansprüche gegen andere Insolvenzverfahren), versuchen die zuständigen Insolvenzverwalter unserer Kanzlei weitergehende Vermögenswerte im Ausland aufzuspüren und in die jeweiligen Massen zu ziehen.

In Bezug auf die Mehrzahl der Selfmade-Fonds konnte aufgeklärt werden, dass der Großteil der dort eingezahlten Gelder – insgesamt über EUR 53 Mio. – (teils über Umwege) in die Vereinigten Arabischen Emirate geflossen ist, wo die Gelder auf verschiedene Konten unterschiedlicher Firmen im unmittelbaren persönlichen Zugriff des Christian K. aufgeteilt wurden. Ein Betrag i.H.v. insgesamt EUR 17,5 Mio. ist in der Folge wieder an die Fondsgesellschaften zur (vorgeblichen) Gewinn-Ausschüttung an Anleger zurück transferiert worden. Der Differenzbetrag aus diesen Zahlungen beträgt somit rd. EUR 35,5 Mio. und ist mit anderen Mitteln vermischt worden, wobei die aus den deutschen Fonds stammenden Gelder den absoluten Großteil dieser Mittel ausmachen. Hieraus hat Christian K. weitere Transaktionen vorgenommen, u.a. an Familienangehörige und an sich selbst mittels erheblicher Barabhebungen, für offensichtlich persönlichen Zwecken dienende Luxusaufwendungen (Jacht, Luxus-PKW, Schmuck) und Konsum sowie an mehrere anderer Personen. Das konnte durch umfangreiche Ermittlungen, vor allem in den USA und in den Vereinigten Arabischen Emiraten, aufgeklärt werden. Insoweit wurden nach Anerkennung mehrerer der hier geführten Insolvenzverfahren in den USA im Rahmen des dortigen Bankruptcy Code acht sog. „Subpoenas“ vor Gerichten in den USA erwirkt, also gerichtliche Anordnungen, mit denen Dritte, hier vor allem Banken, zur Auskunft verpflichtet werden. Aufgrund der hierdurch erlangten Bankauszüge und weiterer Informationen ließen sich einerseits Zahlungsströme weiter aufklären, aber auch Gesellschaftsbeteiligungen der verantwortlich Handelnden, in die letztlich die Vollstreckung betrieben wurde oder aktuell noch zu betreiben versucht wird. Hinsichtlich der in die Vereinigten Arabischen Emiraten belegenen Vermögenswerte wurden umfangreiche weitere Ermittlungen geführt, nachdem vorangegangene Recherchen entsprechend konkrete Anhaltspukte zum einen auf Vermögensströme dorthin und zum anderen auf dort noch vorhandenes Vermögen geliefert hatten. Im Ergebnis wurden sodann Strafanzeigen in den Vereinigten Arabischen Emiraten erstattet, die mit erheblichem Aufwand begründet werden und hinsichtlich derer ebenfalls mit erheblichem Aufwand die Rechtsstellung der deutschen Insolvenzverwalter nach dortigem Recht nachgewiesen werden musste. Zwischenzeitlich wurde dort das Strafverfahren eröffnet. Indes ist es dem Angeklagten Christian K. – trotz Einzug seiner Reisedokumente und einem ihm auferlegte Ausreiseverbot – gelungen, das Land zu verlassen. Christian K. hat sich zwischenzeitlich den deutschen Strafverfolgungsbehörden gestellt. Die Erwartung an das Strafverfahren in Dubai ist gleichwohl, dass das Verfahren dort fortgesetzt wird und im Rahmen eines sich anschließenden zivilrechtlichen Verfahrens in den Vereinigten Arabischen Emiraten die aus dem Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse genutzt werden können und hierdurch die abgezogenen Gelder (teilweise) wieder zurückgewonnen werden können. Hinzuweisen sei darauf, dass die Ermittlungen sowohl in den USA, als auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten, für die neben spezialisierten Anwälten aus Deutschland auch jeweils spezialisierte Kanzleien und Dienstleister vor Ort beauftragt werden müssen, extrem kostspielig sind. Problematisch ist, dass in der Mehrzahl der hier betreuten Verfahren keine hinreichenden Mittel vorhanden sind, um diese Ermittlungen zu finanzieren und die vorhandenen Mittel angesichts der unklaren Realisierungsaussichten zudem auch nicht ohne Weiteres für die Anspruchsverfolgung eingesetzt werden dürften. Indes konnte eine international agierende Prozessfinanzierungsgesellschaft gefunden werden, die die Anspruchsverfolgung gegen Erfolgsbeteiligung finanziert. Insoweit sind bereits Kosten i.H.v. weit über EUR 1,0 Mio. für (externe) Anwaltskanzleien und Dienstleister im In- und Ausland angefallen. Wenngleich zu mutmaßen ist, dass der Großteil der von den Anlegern eingesetzten Gelder tatsächlich für Konsum, im Rahmen von Fehlinvestitionen und im Rahmen von Geldwäschehandlungen verbraucht wurde, besteht die Erwartung, dass sich noch relevante Vermögenswerte aufspüren und zu den Insolvenzverfahren ziehen lassen. Sollte das nicht gelingen, hat die Anspruchsverfolgung aus Sicht der Gläubiger unmittelbar keine Kosten verschlungen.

Hinsichtlich der Vermögenswerte der Euro Grundinvest-Gruppe steht bereits fest, dass ein Großteil des eingesetzten Kapitals durch sog. „weiche Kosten“ der Fondsauflagen, Provisionen etc. sowie Konsum und unwirtschaftliche Investitionen verbraucht wurden. Zwischenzeitlich ist es gelungen, relevante (liquide) Vermögenswerte zu den verschiedenen (vorläufigen) Insolvenzmassen zu ziehen, die noch auf Curacao/niederländische Antillen auf Bankkonten belegen waren. Ferner bestehen noch erhebliche Vermögenswerte, die bei Kreditinstituten in Europa vorhanden und von den Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz vorläufig gesichert sind. Ob diese Gelder an die Masse ausgekehrt werden, wird erst bei Abschluss der Strafverfahren entschieden. Daneben ist noch ein Immobilienverbund auf Mallorca/Spanien vorhanden, der jedoch nur bedingt werthaltig ist. Schließlich hat der Insolvenzverwalter der Euro Grundinvest AG gegen einen anderen Insolvenzverwalter über mehrere Jahre klageweise Ansprüche gegen dessen Verfahren in Millionenhöhe geltend gemacht. Der Rechtstreit konnte erfolgreich durch Anerkenntnis des Beklagten abgeschlossen und die Gelder zu Masse gezogen werden.

Gegen den Initiator und Geschäftsführer Malte H. bestehen umfangreiche Haftungsansprüche, die in dem vor dem Amtsgericht Augsburg gegen Malte H. eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet wurden. Ob und ggf. in welcher Höhe darauf eine Quote entfällt, bleibt abzuwarten.