Glossar

Downloads | Glossar | FAQ

Hier finden Sie wichtige Fachbegriffe erläutert

Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, sich aus dem Verwertungserlös eines zur Insolvenzmasse zugehörigen Gegenstandes vorzugsweise zu befriedigen. Absonderungsrechte an beweglichen Gegenständen (also nicht an Immobilien) ergeben sich aus den §§ 50 und 51 InsO. Typische Absonderungsrechte sind z.B. das Vermieterpfandrecht, Sicherungsübereignungen, erweiterter Eigentumsvorbehalt. Die Absonderung richtet sich nach den §§ 166 bis 173 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung des Sicherungsguts berechtigt. Er muss den Verwertungserlös jedoch abzüglich der angefallenen Kostenbeiträge an den Sicherungsnehmer auskehren (§§ 166 Abs. 1, 170 Abs. 1 und 171 InsO).

Abtretung bedeutet die vertragliche Übertragung einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar) (§ 398 Satz 1 BGB). Es handelt sich um den Austausch des Gläubigers durch Rechtsgeschäft ohne Änderung des Schuldners oder des Inhalts der Forderung.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird gem. § 26 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht abgelehnt („abgewiesen“), wenn das zu realisierende Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Die Abweisung bedeutet, dass es nicht zu einem Insolvenzverfahren kommt. Kann das Geld durch einen Vorschuss aufgebracht werden, kommt es nicht zur Abweisung. Zur Leistung des Vorschusses ist gem. § 26 Abs. 4 InsO verpflichtet, wer entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Insolvenzantrag gestellt hat. Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens sind die Kosten, die beim Gericht sowie für den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss entstehen. Diese Kosten sind abhängig von der Höhe der Insolvenzmasse, also dem im Insolvenzverfahren realisierten Vermögen. Ist kein oder nur wenig Vermögen vorhanden, belaufen sich diese Kosten bei einem Regelverfahren (also nicht Verbraucherverfahren) auf mindestens rd. EUR 2.500,00 EUR Die am Sitz der Gesellschaft zuständige Staatsanwaltschaft erhält bei „Abweisung mangels Masse“ Mitteilung hierüber, um strafrechtliche Aspekte (Insolvenzverschleppung, Bankrott etc.) prüfen zu können.

Anfechtung oder Insolvenzanfechtung ist das Recht (und die Pflicht) des Insolvenzverwalters, Handlungen innerhalb bestimmter Zeiträume, insbesondere Vermögensverschiebungen, die zu Nachteilen für die Gläubiger bzw. zur bevorzugten Befriedigung einzelner Gläubiger geführt haben, rückgängig zu machen. Die maximale Anfechtungsdauer geht 10 Jahre vor den Insolvenzantrag zurück (§ 133 Abs. 1 InsO); sie betrifft Rechtshandlungen mit Gläubigerschädigungsvorsatz des Schuldners, wenn der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Die in der Praxis häufigste Anfechtung ist die Anfechtung wegen „inkongruenter Deckung“, also Anfechtung einer Zahlung auf die der Gläubiger keinen Anspruch hatte bzw. keinen Anspruch zu der Zeit oder in der Art (§ 131 Abs. 1 InsO). So lassen sich insbesondere Zahlungen durch Zwangsvollstreckung, die innerhalb von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag erfolgten, zur Insolvenzmasse zurückholen. Das Anfechtungsrecht kann durch den Insolvenzverwalter bis zu zwei Jahre nach Eröffnung geltend gemacht werden. Die Insolvenzanfechtung ist ein scharfes Schwert. Nicht immer erschließt sich die Anfechtung für den einzelnen Anfechtungsgegner als gerecht. Immerhin mag er im Rahmen rechtstaatlicher Mittel mit großem (auch finanziellen) Aufwand einen Titel erkämpft und dann daraus die Zwangsvollstreckung betrieben haben. Doch wenn ein Schuldner nicht mehr genügend Geld hat, um alle seine Gläubiger zu bezahlen, gebietet der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass nicht mehr der schnellste oder „stärkste“ Gläubiger zum Zuge kommt, sondern die Gläubigergesamtheit gemeinschaftlich. Das im Wege der Insolvenzanfechtung zurückbezahlte kann deshalb in der Regel auch zur Insolvenztabelle angemeldet werden, so dass der Gläubiger hierauf – wie alle anderen Gläubiger auch – am Ende des Verfahrens mit der Insolvenzquote befriedigt wird. Aus Sicht der Gläubigergesamtheit damit ein durchaus faires und gerechtes System.

Sobald der Insolvenzverwalter die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen hat, also alles Vermögen des Schuldners verwertet ist, erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung. Gleichzeitig wird der Schlusstermin festgesetzt, bei dem durch eine letzte Gläubigerversammlung die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert wird. Hier können auch letzte Einwände erhoben werden. Nach Durchführung der Schlussverteilung, bei der die Insolvenzquote an die Insolvenzgläubiger verteilt wird, ordnet das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens an. Dies wird im Internet öffentlich bekannt gemacht.

Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sofort das gesamte zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen in Besitz zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO). Regelmäßig nimmt der Insolvenzverwalter aber auch die Sachen in Besitz, die der Schuldner nur in Gewahrsam hat, die ihm aber rechtlich gar nicht gehören (z.B. geleaste Sachen). Auch diese Sachen kann der Insolvenzverwalter vom Schuldner notfalls im Wege der Herausgabevollstreckung erlangen (§ 148 Abs. 2 InsO). Im Wege der Aussonderung muss der Insolvenzverwalter sodann die nicht zur Insolvenzmasse gehörenden, insbesondere die im Eigentum Dritter stehenden Sachen, an den Eigentümer herausgeben. Hierfür fallen – anders als bei der Absonderung – auch keine Kostenbeiträge an.

Bankrott ist nach § 283 StGB ein Straftatbestand im Abschnitt „Insolvenzdelikte“ des Strafgesetzbuchs. Nach der Norm wird etwa bestraft, wer bei eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Die Strafnorm regelt zahlreiche weitere strafrechtlich sanktionierte Verbote. Auch den Versuch der dort geregelten Taten stellt das Gesetz unter Strafe. Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, im besonders schweren Fall des Bankrotts (§ 283a StGB) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Der Berichtstermin ist in der Regel die erste Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren. Er wird vom Gericht im Eröffnungsbeschluss terminiert. Der Berichtstermin dient u.a. der Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (insbesondere: Stilllegung oder Fortführung des Unternehmens) und über die Verwertung der Insolvenzmasse. Der Berichtstermin soll vom Gericht nicht früher als 6 Wochen und nicht später als 3 Monate nach Eröffnung des Verfahrens angesetzt werden. Er wird im Internet veröffentlicht (www.insolvenzbekanntmachungen.de). In der Regel wird der Berichtstermin mit dem nachfolgenden >Prüfungstermin verbunden. Der Termin findet vor dem Insolvenzgericht statt. Er ist nicht öffentlich und steht daher nur den Verfahrensbeteiligten, also dem Insolvenzverwalter, dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern offen. In kleineren Verfahren wird das Verfahren i.d.R. schriftlich durchgeführt, so dass es kein Berichtstermin anberaumt wird.

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fordert der dann bestellte Insolvenzverwalter die Gläubiger dazu auf, ihre Forderungen bei ihm anzumelden. Die angemeldeten Forderungen werden in der >Insolvenztabelle erfasst. Der Insolvenzverwalter prüft, ob der durch den Gläubiger geltend gemachte Anspruch tatsächlich berechtigt und hinreichend nachgewiesen ist. Wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch nicht anerkennt, dann bestreitet er diesen. Den Grund des Bestreitens, den Bestreitensgrund, nennt der Insolvenzverwalter – in knapper Form – im Tabellenblatt, dass das Gericht den Gläubigern, deren Forderung bestritten wurde, übersendet. Der Gläubiger sollte – soweit unklar – beim Insolvenzverwalter nachfragen, welche Unterlagen er genau benötigt, um seinen Widerspruch noch zurückzunehmen. Notfalls muss der Gläubiger Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erheben, es sei denn er hat einen >Titel, dann muss der Insolvenzverwalter den Gläubiger verklagen. Die Eintragung einer festgestellten Forderung in der Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter muss daher bei der Forderungsprüfung entsprechend sorgfältig und formal verfahren.

Ein Debitor hat Waren oder Dienstleistungen empfangen. Er schuldet dem Lieferanten die Bezahlung der Rechnung. Das Gegenteil von Debitor (Schuldner) ist der Kreditor (Gläubiger).

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist neben Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein Insolvenzgrund; wenn also drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann auf Antrag ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (§ 16 InsO). Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 Inso). Abzustellen ist hierbei auf einen Prognosezeitraum von bis zu ein oder zwei Jahren. Anders als bei den beiden anderen Insolvenzgründen greift der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit nur bei einem Eigenantrag des Schuldners, also nicht etwa bei einem Fremdantrag eines Gläubigers. Ebenso besteht keine Insolvenzantragspflicht (Insolvenzverschleppung), wenn nur drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Solange jedoch „nur“ drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vorliegt, kann bei entsprechender Bescheinigung (§ 270b Abs. 1 Satz 3 InsO) ein Schutzschirmverfahren mit Eigenverwaltung beantragt werden.

Ein Eigenantrag liegt dann vor, wenn der Schuldner selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, also nicht ein Dritter, dann liegt ein Fremdantrag vor.

Der Eigentumsvorbehalt ist die Übergabe einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung, in der Regel der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Das Eigentum geht also noch nicht gleich mit der Lieferung auf den Käufer über, sondern erst mit deren vollständiger Zahlung (sog „einfacher Eigentumsvorbehalt“). Der Eigentumsvorbehalt muss wirksam zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart sein, das kann auch durch Einbeziehung von Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Kaufvertrag geschehen, birgt jedoch Risiken im Vergleich zur ausdrücklichen Vereinbarung. Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Beim „erweitertem Eigentumsvorbehalt“ vereinbaren die Parteien, dass das Eigentum an der konkreten Kaufsache erst übergehen soll, wenn alle Zahlungsforderungen des Verkäufers, nicht nur für den konkreten Kaufgegenstand, erfüllt sind. Beim „verlängertem Eigentumsvorbehalt“ gestattet der Verkäufer den Weiterverkauf der von ihm gelieferten Ware, vereinbart aber gleichzeitig zur Absicherung seines Zahlungsanspruchs, dass ihm die Ansprüche, die sein Käufer gegen Dritte aus dem Weiterverkauf hat, abgetreten werden.

Die Eigenverwaltung ist in den §§ 270 f InsO geregelt. Der Schuldner kann im Rahmen der Eigenverwaltung sein Unternehmen selbst sanieren und dabei weitreichende insolvenzrechtliche Sondervorteile in Anspruch nehmen. In diesen Fällen wird kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt, dessen Aufgaben und Befugnisse werden vielmehr weitestgehend vom Schuldner selbst wahrgenommen. Zur Überwachung des Verfahrens bestellt das Gericht nur einen (vorläufigen) Sachwalter, der überwiegend nur im Innenverhältnis Rechte und Kontrollaufgaben hat. Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung sind gem. § 270 InsO, dass sie vom Schuldner beantragt wird und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Besondere Bedeutung hat die Eigenverwaltung durch das ESUG gewonnen. In der Praxis wird die Eigenverwaltung oft mit der Vorlage eines Insolvenzplans (gemäß §§ 217 f. InsO) kombiniert. Insbesondere bei komplizierten Unternehmens- oder Konzernstrukturen bietet sich die Kombination aus Eigenverwaltung mit abgestimmten Insolvenzplänen zur Sanierung und zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung an.

Der Eröffnungsbeschluss ist die gerichtliche Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und macht den Beschluss öffentlich im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de bekannt. Im Beschluss werden der Schuldner und der Insolvenzverwalter benannt. Mit dem Eröffnungsbeschluss werden die Gläubiger zur Geltendmachung ihrer Forderungen und Sicherungsrechte (innerhalb einer vorgegebenen Frist) aufgefordert. Mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses steht fest, dass der Schuldner insolvent ist.

Als Eröffnungsverfahren wird der Verfahrensteil bezeichnet, der mit Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht beginnt. Das Eröffnungsverfahren endet mit der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Eröffnungsbeschluss) oder die Abweisung mangels Masse oder Zurückweisung des Antrags.

Wurde ein Gegenstand, der mit einem >Absonderungsrecht (z.B. aufgrund Sicherungsübereignung) belastet ist, unberechtigt veräußert, so kann der Absonderungsberechtigte die Gegenleistung herausverlangen, soweit diese noch aussteht (§ 48 Satz 1 InsO analog). Ist die Gegenleistung in der Masse noch unterscheidbar vorhanden, so kann der Ersatzabsonderungsberechtigte diese Gegenleistung herausverlangen (§ 48 Satz 2 InsO analog). Beispiel: Der Insolvenzverwalter verkauft unberechtigt, etwa weil ihm die Sicherungsübereignung nicht bekannt war, ein sicherungsübereignetes Fahrzeug an einen Dritten. Der Sicherungseigentümer kann nun verlangen, dass ihm der Kaufpreisanspruch gegenüber dem Käufer abgetreten wird oder, soweit der Kaufpreis schon zur Masse bezahlt wurde und dort noch unterscheidbar vorhanden ist, dass ihm der Kaufpreis ausgekehrt wird. Hat der Schuldner schon vor Einleitung des Insolvenzverfahrens den Gegenstand unberechtigt verkauft und den Kaufpreis auf sein Bankkonto eingezogen, bestehen dagegen – weil nicht unterscheidbar in der späteren Insolvenzmasse vorhanden – keine Ersatzabsonderungsrechte mehr.

Wurde ein Gegenstand, der mit einem >Aussonderungsrecht (z.B. Leihgabe eines Dritten) belastet ist, unberechtigt veräußert, so kann der Aussonderungsberechtigte die Gegenleistung herausverlangen, soweit diese noch aussteht (§ 48 Satz 1 InsO). Ist die Gegenleistung in der Masse noch unterscheidbar vorhanden, so kann der Ersatzabsonderungsberechtigte diese Gegenleistung herausverlangen (§ 48 Satz 2 InsO). Beispiel: Der Insolvenzverwalter verkauft eine dem Schuldner nur vermietete Telefonanlage, weil der Verwalter vom Eigentum des Schuldners ausging. Der Vermieter der Telefonanlage kann nun verlangen, dass ihm der Kaufpreisanspruch gegenüber dem Käufer abgetreten wird oder, soweit der Kaufpreis schon zur Masse bezahlt wurde und dort noch unterscheidbar vorhanden ist, dass ihm der Kaufpreis ausgekehrt wird. Hat der Schuldner schon vor Einleitung des Insolvenzverfahrens den Gegenstand unberechtigt verkauft und den Kaufpreis auf sein Bankkonto eingezogen, bestehen dagegen – weil nicht unterscheidbar in der späteren Insolvenzmasse vorhanden –keine Ersatzaussonderungsrechte mehr.

ESUG ist die Abkürzung für das am 01.03.2012 in Kraft getretene “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen. Hierdurch wurde die Insolvenzordnung (InsO) maßgeblich geändert. Unter bestimmten Voraussetzungen können nunmehr in die Krise geratene Unternehmen den Betrieb im Rahmen sog. „Eigenverwaltung” selbst sanieren und dabei weitreichende insolvenzrechtliche Sondervorteile in Anspruch nehmen. In diesen Fällen wird kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt, dessen Aufgaben und Befugnisse werden vielmehr weitestgehend vom Schuldner selbst wahrgenommen. Zur Überwachung des Verfahrens bestellt das Gericht nur einen (vorläufigen) Sachwalter, der überwiegend nur im Innenverhältnis Rechte und Kontrollaufgaben hat. 

Fällig ist eine Leistung in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger zur Zahlungsaufforderung berechtigt ist. Normalerweise werden Forderungen sofort fällig. Die Bestimmung der Fälligkeit in einem Schuldverhältnis unterliegt jedoch grundsätzlich der freien Vereinbarung der Beteiligten, so dass auch andere Fälligkeitstermine vereinbart werden können. Die Zahlungsverpflichtung und damit die Fälligkeit kann auch verschoben werden, obwohl die Fälligkeit schon eingetreten war. In diesem Fall spricht man von Stundung der Forderung.

Feststellungskostenbeiträge oder Kostenbeiträge fallen gem. §§ 170, 171 InsO bei der Befriedigung von Absonderungsrechten an. Hat ein Gläubiger Sicherungsrechte an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, die zur Absonderung berechtigen (z.B. Vermieterpfandrecht), behält der Insolvenzverwalter aus der Verwertung des besicherten Gegenstands 4% als Feststellungskostenbeitrag – gewissermaßen ein Entgelt für die Prüfung und Feststellung des Drittrechts – für die Masse ein. Verwertet der Insolvenzverwalter den Gegenstand selbst oder durch von ihm beauftragte Verwerter werden diese Kosten der Verwertung – i.d.R. pauschaliert 5% (vgl. § 171 Abs. 2 InsO) ebenfalls zur Masse einbehalten. Auf den Verwertungskostenbeitrag muss der Insolvenzverwalter Umsatzsteuer erheben. Soweit die Masse aus der Verwertung mit Umsatzsteuer belastet wird, muss der Insolvenzverwalter auch diese Umsatzsteuerbelastung an den Absonderungsberechtigten weiterberechnen (§ 171 Abs. 2 Satz 3 InsO).

Die Forderung ist ein Zahlungs- oder sonstiger Leistungsanspruch gegen einen Forderungsschuldner, der sich aus Gesetz oder aus einem Vertrag ergibt.

Wird über das Vermögen eines Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Gläubiger seine vor Eröffnung des Verfahrens gegen den Schuldner begründeten Vermögensansprüche nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Anmeldung zur Insolvenztabelle geltend machen. Zu diesem Zweck wird der Gläubiger aufgefordert, durch die Forderungsanmeldung seine Ansprüche dem Insolvenzverwalter gegenüber darzulegen und zu beziffern. Um die Abwicklung effizient zu gestalten, erfolgt die Datenerhebung meist standardisiert per >Formular oder >Onlineeingabe. Der Forderungsanmeldung sollen gem. § 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden in Abdruck beigefügt werden, aus denen sich die Forderung ergibt. Rechnungen alleine sind i.d.R. keine geeigneten Nachweise, weil sie nichts darüber besagen, dass das abgerechnete auch tatsächlich geliefert oder erbracht wurde. Es bedarf also auch einer Bestätigung über die Lieferung oder Leistung, z.B. in Form von Auftrags- und Vertragspapieren, abgezeichneten Lieferscheinen, Auftragsbestätigungen etc. Die angemeldeten Forderungen werden in der >Insolvenztabelle erfasst. Der Insolvenzverwalter prüft, ob der durch den Gläubiger geltend gemachte Anspruch tatsächlich berechtigt und hinreichend nachgewiesen ist. Wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch nicht anerkennt, dann bestreitet er diesen (Bestreitensgrund). Auch der Schuldner und alle anderen Gläubiger können Widerspruch gegen Forderungen anderer Gläubiger erheben. Die Eintragung einer festgestellten Forderung in der Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter muss bei der Forderungsprüfung entsprechend sorgfältig und formal verfahren.

Ein Fremdantrag liegt begrifflich dann vor, wenn nicht der insolvente Schuldner, sondern ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Im Regelinsolvenzverfahren erfolgen Fremdanträge zum größtenteils durch die Sozialversicherungsträger und die Finanzämter. Der Insolvenzantrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Gesamtschuldner ist jeder, der die Erbringung einer Leistung zusammen mit anderen schuldet. Alle haften für alles, aber auch jeder Einzelne haftet für alles. Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem einzelnen der Gesamtschuldner fordern, bis sie vollständig erfüllt ist.

Das Insolvenzgericht und die Gläubigerversammlung können einen (vorläufigen) Gläubigerausschuss einsetzen. Eine Pflicht zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses besteht nach § 22a Abs. 1 InsO ab einer bestimmten Größenordnung des Schuldners, für die Bilanzsumme, Höhe der Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer entscheidend ist. Der Gläubigerausschuss besteht in der Regel aus drei oder mehr Personen. Er übt eine Überwachungs- und Unterstützungsfunktion aus und hat vor allem bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zu entscheiden, ob er dieser Rechtshandlung zustimmt. Seine Mitglieder haften bei Pflichtverletzungen auf Schadensersatz. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung ihrer Auslagen.

Gläubigerbegünstigung ist nach § 283c StGB ein Straftatbestand im Abschnitt „Insolvenzdelikte“ des Strafgesetzbuchs. Nach der Norm wird etwa bestraft, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Die Globalzession bedeutet Abtretung aller Ansprüche des Schuldners, die er gegen Dritte hat, also der Forderungen des Schuldners gegen Dritte. Diese Abtretung erfolgt häufig zur Sicherung von Ansprüchen, die ein Gläubiger gegen den Schuldner hat.

Der Gutachter ist Sachverständiger für das Insolvenzgericht. Er wird im Eröffnungsverfahren durch das Insolvenzgericht bestimmt. Er hat in der Regel den Auftrag zu ermitteln, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt und ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Am Ende seiner Ermittlungen erstattet der Gutachter dem Gericht sein Gutachten, in dem er abschließend für das Gericht die Empfehlung abgibt, ob das Insolvenzverfahren zu eröffnen, der Antrag mangels Masse abzuweisen oder der Antrag zurückzuweisen ist. Das Gericht prüft das Gutachten, hört ggf. den Schuldner oder den Antrag stellenden Gläubiger zum Gutachten an und entscheidet dann, ob es der Empfehlung des Gutachters folgt.

Nach EU-Insolvenzrecht spricht man von einem Hauptverfahren dann, wenn über das Vermögen des Schuldners (Unternehmens) an dem Ort ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem der sog. „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ des Schuldners liegt (üblicherweise der Verwaltungssitz des Unternehmens) Daraus folgt z.B. die Zuständigkeit deutscher Insolvenzgerichte für eine englische Limited, sofern diese ihre Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit in Deutschland ausübt. Das Hauptinsolvenzverfahren unterliegt dem Recht des EU Mitgliedsstaates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Prinzipiell umfasst das Hauptverfahren das gesamte und weltweite Vermögen eines Unternehmens. Dem Hauptinsolvenzverwalter oder einem Gläubiger steht das Recht zu, in den ausländischen Niederlassungen des Unternehmens ein Sekundärinsolvenzverfahren zu beantragen. Dies dient oft der Entflechtung schwer zu durchschauender Vermögenswerte.

InsO ist die Abkürzung für „Insolvenzordnung“, ein Bundesgesetz, das am 01.01.1999 in Kraft getreten ist und die bis dahin geltende Konkursordnung (alte Bundesländer) bzw. Vergleichsordnung (neue Bundesländer) abgelöst hat. Hier finden sich die maßgeblichen insolvenzrechtlichen Bestimmungen. Aber auch in anderen Gesetzen finden sich insolvenzspezifische Regelungen, etwa im Sozialgesetzbuch, den Steuergesetzen, im Gesellschafts- und im Strafrecht.

Insolvenzforderungen sind diejenigen unbeglichenen Vermögensansprüche gegen den Insolvenzschuldner, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Diese Forderungen können grundsätzlich nur noch durch Anmeldung zur >Insolvenztabelle verfolgt werden.

Ist ein Arbeitgeber insolvent und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne/Gehälter nur noch teilweise oder gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate („Insolvenzgeld-Zeitraum“) des Arbeitsverhältnisses. Das Insolvenzereignis (§ 165 Absatz 1 SGB III) ist der Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird, der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt. Nähere Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de (Suche: „Insolvenzgeld“) und im Merkblatt 10 der Bundesagentur für Arbeit, das ebenfalls im Internet abrufbar ist.

Zur Erlangung von Insolvenzgeld muss eine Insolvenzgeldbescheinigung bei der Bundesagentur vorgelegt werden. Hierin bescheinigt der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter das ausstehende Arbeitsentgelt. Der Insolvenzverwalter erstellt die Insolvenzgeldbescheinigungen in der Regel für alle Arbeitnehmer von Amts wegen unaufgefordert. Er übersendet sie direkt an die Bundesagentur für Arbeit.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, eines Insolvenzgrundes voraus (§ 16 InsO). Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.

Die Insolvenzmasse umfasst nach § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse dient der Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren im Wege der Gesamtvollstreckung. Aus der bei Verfahrensabschluss vorhandenen Masse wird die Quote, nach der die Insolvenzgläubiger befriedigt werden, berechnet.

Der Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine abweichend von den gesetzlichen Regelungen vorgesehene Verfahrensabwicklung im Insolvenzverfahren, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens (§ 1 InsO). Auf der Grundlage der Gläubigerautonomie können die Beteiligten Insolvenzen flexibel und wirtschaftlich effektiv abwickeln. Dazu können sie die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln. Das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans steht dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zu (§ 218 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzplan hat einen darstellenden und einen gestaltenden Teil (§ 219 Satz 1 InsO). Im darstellenden Teil wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Verfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Ferner soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Planes enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Ferner ist anzugeben, wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubiger auswirken werden. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO) wird ausgeführt, inwiefern die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.

Die Insolvenzquote ist der prozentuale Anteil, den die Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse erhalten. Die Insolvenzquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Insolvenzmasse zur Summe aller Verbindlichkeiten. Sie wird erst am Ende des Verfahrens, wenn alles Vermögen verwertet ist, nach Genehmigung durch das Gericht, ausbezahlt. In besonderen Fällen führt der Insolvenzverwalter eine oder mehrere Abschlagsverteilungen durch, etwa wenn sich das Verfahren nur wegen eines Rechtsstreits noch lange hinziehen wird, aber schon eine große Masse realisiert wurde. Beispiel: Beträgt die Insolvenzmasse (nach Abzug der Verfahrenskosten) EUR 500.000 und stehen ihr Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 5.000.000 gegenüber, so beträgt die Insolvenzquote 1/10 = 10%. Beläuft sich die festgestellte Forderung eines Insolvenzgläubigers auf EUR 20.000, erhält er von dieser Summe 10% = EUR 2.000,00.

Die Insolvenzreife ist der Zeitpunkt, ab dem der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und/oder bei einer juristischen Person (z.B. einer GmbH, AG) bzw. einer „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ (z.B. Kommanditgesellschaft), bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist der Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegt.

Die Insolvenztabelle ist ein vom Insolvenzverwalter aufgestelltes Verzeichnis aller bei ihm angemeldeter Insolvenzforderungen mit Grund und Höhe sowie der Gläubigerdaten. Auf der Grundlage der Insolvenztabelle erhalten später bei Verfahrensabschluss (oder auch im Rahmen einer Abschlagsverteilung) die Gläubiger die Insolvenzquote auf die festgestellten Forderungen ausbezahlt. In die Tabelle nimmt der Insolvenzverwalter grundsätzlich alle zur Tabelle angemeldeten Forderungen auf, es sei denn er weist die Anmeldung – insbes. wegen formeller Mängel – als unwirksam zurück, etwa weil unklar ist, ob eine Forderungsanmeldung überhaupt gewollt ist oder weil der Gläubiger nicht eindeutig ist. Alle in die Insolvenztabelle aufgenommenen Forderungen werden im sog. “Prüfungstermin” bei Gericht geprüft. Eine Forderung gilt dabei als festgestellt, wenn ihr weder der Insolvenzverwalter, noch ein Insolvenzgläubiger widerspricht oder ein solcher Widerspruch (durch Urteil) beseitigt wird. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Aus diesem Grund wird der Insolvenzverwalter im Zweifel eine Forderung zunächst bestreiten, allein schon um seine Haftung zu vermeiden. Denn seinen Widerspruch kann der Insolvenzverwalter jederzeit, wenn z.B. weitere Nachweise vorgelegt werden, wieder zurücknehmen, während eine einmal festgestellte Forderung, nicht mehr bestritten werden kann. Es ist grundsätzlich Sache des Gläubigers, den Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers zu beseitigen. Das geschieht in der Regel und zweckmäßigerweise durch Vorlage weiterer Nachweise, je nachdem, aus welchem Grund der Verwalter (oder Gläubiger) der Forderung widersprochen hat. Lässt sich die Berechtigung der Forderung außergerichtlich mit dem Insolvenzverwalter (oder dem bestreitenden Gläubiger) nicht klären, kann der Insolvenzgläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten gegen den Bestreitenden erheben. Das Insolvenzgericht ist dafür nicht zuständig. In der Praxis sind Feststellungsklagen selten. Ebenso selten ist, dass ein Gläubiger Forderungen eines anderen Gläubigers bestreitet. Nachrangige Forderungen (§ 39 InsO) können erst zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn das Gericht besonders dazu aufgefordert hat.

Das Insolvenzverfahren ist ein Gesamtvollstreckungsverfahren, d. h. mit der Eröffnung endet die Möglichkeit für die Gläubiger, ihre Forderungen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung gegenüber dem Schuldner durchsetzen zu können. Vorrangiges Ziel ist es, durch Verwertung des Schuldnervermögens eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger durch Zahlung einer möglichst hohen Insolvenzquote herbeizuführen. Das Insolvenzverfahren hat aber auch Ordnungsfunkton. Es wird daher auch dann durchgeführt, wenn eine Gläubigerbefriedigung von vorneherein ausgeschlossen ist. 

Insolvenzverschleppung (früher „Konkursverschleppung“) ist ein Straftatbestand (§ 15a Abs. 4 InsO). Der Tatbestand ist gegeben, wenn jemand der die Pflicht zur Insolvenzantragstellung hat, trotz Eintritts der Insolvenzreife nicht unverzüglich, spätestens binnen drei Wochen, Insolvenzantrag stellt oder der Antrag nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt wird. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch die Fahrlässigkeit ist strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO). Verpflichtet zur Insolvenzantragstellung sind nur juristische Personen (z.B. GmbH, AG) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürlich Person ist (z.B. GmbH & Co. KG).

Der Insolvenzverwalter übt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte zur Masse gehörende Vermögen aus (§ 80 InsO). Die Auswahl des Insolvenzverwalters erfolgt durch das Insolvenzgericht. Zu Insolvenzverwaltern werden in der Regel besonders hierauf spezialisierte, bei den Gerichten gelistete Rechtsanwälten mit Schwerpunkt Insolvenzrecht, teilweise auch spezialisierte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestellt. Der Insolvenzverwalter im konkreten Verfahren muss nach § 56 InsO eine „geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person“ sein. Die „Amts-Theorie“ als herrschende Meinung sieht den Insolvenzverwalter als Handelnden kraft Amtes. Er handelt im eigenen Namen und mit Wirkungen für und gegen Masse und Schuldner; er ist nicht „Vertreter“ des Schuldners.

Der Begriff des Kassenführungsrechts ist bei angeordneter Eigenverwaltung von Relevanz. Bei Eigenverwaltung hat grundsätzlich der Schuldner selbst das Recht, seine Kasse zu führen, also den gesamten Geldverkehr vorzunehmen, Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Nach § 275 Abs. 2 InsO kann der Sachwalter jedoch verlangen, dass ihm dieses Recht vom Schuldner übertragen wird.

Eine Kontosperre ist eine Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 1 InsO. Durch sie wird dem Schuldner verboten, über etwaige Kontoguthaben auf bestimmten Konten zu verfügen oder sonst Verfügungen über das Konto vorzunehmen. Gleichzeitig wird dem betreffenden Geldinstitut verboten, etwaige Verfügungen auszuführen.

Von Konzerninsolvenz spricht man, wenn mehrere oder alle Unternehmen innerhalb eines Konzerns insolvent sind. Nach aktueller Gesetzeslage gibt es in Deutschland kein besonderes Konzerninsolvenzrecht, d.h. jedes Unternehmen innerhalb des Konzerns wird autark von je einem – i.d.R. gesonderten – Insolvenzverwalter verwaltet bzw. abgewickelt und zwar nur mit Blick auf die Gläubiger des einzelnen insolventen Konzernunternehmens.

Kostenbeiträge oder Verwertungkostenbeiträge fallen gem. §§ 170, 171 InsO bei der Befriedigung von Absonderungsrechten an. Hat ein Gläubiger Sicherungsrechte an einem Gegenstand der Insolvenzmasse, die zur Absonderung berechtigen (z.B. Vermieterpfandrecht), behält der Insolvenzverwalter aus der Verwertung des besicherten Gegenstands 4% als Feststellungskostenbeitrag – gewissermaßen ein Entgelt für die Prüfung und Feststellung des Drittrechts – für die Masse ein. Verwertet der Insolvenzverwalter den Gegenstand selbst oder durch von ihm beauftragte Verwerter werden diese Kosten der Verwertung – i.d.R. pauschaliert 5% (vgl. § 171 Abs. 2 InsO) ebenfalls zur Masse einbehalten. Auf den Verwertungskostenbeitrag muss der Insolvenzverwalter Umsatzsteuer erheben. Soweit die Masse aus der Verwertung mit Umsatzsteuer belastet wird, muss der Insolvenzverwalter auch diese Umsatzsteuerbelastung an den Absonderungsberechtigten weiterberechnen (§ 171 Abs. 2 Satz 3 InsO).

Ein Kreditor hat Waren oder Dienstleistungen geliefert bzw. erbracht. Er hat Anspruch gegen seinen Kunden auf Bezahlung seiner Rechnung. Das Gegenteil von Kreditor (Gläubiger) ist der Debitor (Schuldner).

Massegläubiger sind nach § 53 InsO die Verfahrenskostengläubiger (§ 54 InsO) und die sonstigen Massegläubiger (§ 55 InsO). Verfahrenskostengläubiger sind das Gericht bzw. die Landesjustizkasse hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der vorläufige Insolvenzverwalter, der Insolvenzverwalter, der vorläufige Sachwalter und der Sachwalter sowie die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses. Sonstige Massegläubiger sind die Gläubiger weiterer Masseverbindlichkeiten.

Massekosten sind die Kosten des Insolvenzverfahrens. Das sind gem. § 54 InsO zum einen die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und des Weiteren die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. (vorläufigen) Sachwalters und der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, soweit ein Gläubigerausschuss gebildet wurde. Die Gerichtskosten unterteilen sich in Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum einen und Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zum anderen. Maßgeblich für die Berechnung ist das Gerichtskostengesetz mit dem Kostenverzeichnis. Die Auslagen sind ebenfalls im Kostenverzeichnis zum Gerichtkostengesetz geregelt. Die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und des Sachwalters ist detailliert in der InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) geregelt. Die Insolvenzverwaltervergütung beträgt mindestens EUR 1.000 (§ 2 Abs. 2 InsVV). Im Übrigen ist die Verwaltervergütung von der Insolvenzmasse abhängig. § 2 Abs. 1 InsVV sieht dabei eine Staffelung vor. So beläuft sich die Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei einer Masse von bis zu EUR 25.000 auf 40% der Masse, von einem über EUR 50.000.000 hinausgehenden Betrag dagegen nur noch auf 0,5 %. Die Verordnung sieht zahlreiche Zu- und Abschläge vor. Die Berechnung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist in den §§ 17 f. InsVV geregelt. Vorgesehen sind Stundensätze, die im Regelfall bis zu EUR  95 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer ausmachen.

Ein Massekredit oder Massedarlehen ist der im Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter bei „Massegläubigern“ (Kreditinstituten, staatlichen Förderinstituten, Lieferanten oder Kunden) aufgenommener Kredit, in der Regel zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durch Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Es handelt sich um eine Sonderform von Masseverbindlichkeiten.

Masseunzulänglichkeit liegt vor, solange zwar die Massekosten (voraussichtlich) noch gedeckt sind, aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht oder voraussichtlich nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt werden können. Die kann etwa bei aufoktroyierten, also aufgebürdeten Masseverbindlichkeiten der Fall sein. (Beispiel: Die Masse beträgt EUR 100.000. Nach Verfahrenseröffnung kündigt der Insolvenzverwalter sofort alle Mietverhältnisse des Schuldners mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Aus der Insolvenzmasse müssen dann noch für die drei Monate die Mietzinsen bezahlt werden. Belaufen sich diese zum Beispiel auf EUR 120.000, liegt Masseunzulänglichkeit vor, wenn und solange nicht weitere Masse generiert werden kann.) Die Masseunzulänglichkeit zeigt der Insolvenzverwalter dem Gericht gem. § 208 InsO. Das Gericht macht die Anzeige im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) öffentlich bekannt und stellt sie den Massegläubigern zu (hiermit beauftragt das Gericht in der Regel den Insolvenzverwalter). Lässt sich die Masseunzulänglichkeit nicht beseitigen, erhalten die „normalen“ Insolvenzgläubiger keine Quote. Die vorhandene Masse dient am Ende des Verfahrens – nach Abzug der Verfahrenskosten – der quotalen Befriedigung der Massegläubiger nach Maßgabe von § 209 InsO.

Masseverbindlichkeiten sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sog. „sonstigen Masseverbindlichkeiten“ nach § 55 InsO. Das sind solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss sowie Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Nach § 55 Abs. 2 InsO gelten von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeit, soweit auf diesen vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis durch Gerichtsbeschluss übergegangen ist. Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten ferner Steuerverbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Beispiel: Nach Verwertung aller Vermögenswerte beträgt die Masse EUR 100.000. Die Gläubiger haben insgesamt Ansprüche in Höhe von EUR 400.000. Die Kosten des Verfahrens betragen EUR 25.000, der Insolvenzverwalter hat für EUR 35.000 Lieferungen und Leistungen in Anspruch genommen. Nach Abzug der Masseverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt EUR 60.000 verbleiben also EUR 40.000 zur Verteilung, jeder Gläubiger erhält eine Quote von 10%.

Wer nachrangiger Insolvenzgläubiger ist und mit welchen Forderungen, legt das Gesetz in § 39 InsO fest. Das sind z.B. die Gläubiger wegen der Zinsen auf ihre Ansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wegen der Kosten der Teilnahme an Insolvenzverfahren (z.B. Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts, der die Forderungsanmeldung erstellt), aber auch bestimmte Forderungen der Gesellschafter eines Schuldnerunternehmens. Weiter gehören auch Geldbußen, Ordnungsgelder etc., die der Staat verhängt, zu den nachrangigen Forderungen. Nachrangige Forderungen werden bei Verfahrensabschluss erst dann und in der in § 39 InsO vorgesehenen Rangfolge mit einer Quote befriedigt, wenn die „normalen“ Insolvenzforderungen, also die nicht-nachrangigen zu 100% befriedigt wurden. Das kommt sehr selten vor. Um unnötigen Aufwand zu ersparen, können solche nachrangigen Forderungen gem. § 174 Abs. 3 InsO erst dann angemeldet werden, wenn das Gericht hierzu besonders auffordert. Das macht das Gericht, wenn der Insolvenzverwalter anzeigt, dass voraussichtlich alle „normalen“ Insolvenzforderungen vollständig befriedigt werden können.

Das Insolvenzverfahren erfasst an sich das gesamte dem Schuldner gehörende Vermögen (§ 35 Abs. 1 InsO). Bei Gesellschaften mit Auslandsbezug, etwa bei Niederlassungen im Ausland, kann es aus verschiedenen Gründen zweckmäßig sein, das im Ausland belegene Vermögen einem separaten – eingeschränkten – Insolvenzverfahren, dem Partikularinsolvenzverfahren zu unterstellen, das von einem gesonderten Insolvenzverwalter verwaltet bzw. verwertet wird. In der Regel wird zunächst ein Hauptinsolvenzverfahren am Sitz der Gesellschaft (genauer: Am Ort der hauptsächlichen Interessen des Unternehmens) eröffnet. Weitere – räumlich auf einzelne EU-Staaten beschränkte – Insolvenzverfahren sind dann Partikularinsolvenzverfahren in Form des Sekundärinsolvenzverfahrens.

Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) wurde von verschiedenen Verbänden zur Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) am 1. Januar 1975 gegründet. Aufgabe des PSVaG ist es, Mitarbeitern und Rentnern von Unternehmen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften und die laufenden Renten zu sichern.

Eine (vorläufige) Postsperre ist eine Sicherungsmaßnahme des Gerichts. Sie wird insbesondere in Kriminal- oder Konfliktverfahren angeordnet, wenn sie erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern (§ 99 Abs. 1 Satz 1 InsO). Bei angeordneter Postsperre, von der Brief- und Paketsendungen, aber auch Faxe und E-Mails erfasst werden können, wird den Post- und Telekommunikationsunternehmen aufgegeben, für den Schuldner bestimmte Sendungen nicht mehr dem Schuldner, sondern dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu übergeben. Der Schuldner erhält also keine Post mehr. Der (vorläufige) Insolvenzverwalter ist berechtigt und verpflichtet, die ihm übermittelten Sendungen zu öffnen und zu prüfen. Stellt er fest, dass der Sendungsinhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, hat er die Sendung unverzüglich dem Schuldner zuzuleiten.

Der Insolvenzverwalter wird ab einem bestimmten Verfahrensfortgang versuchen, die Quotenaussichten zu beurteilen, also die Höhe der auf die angemeldeten Insolvenzforderungen bei der Schlussverteilung entfallenden Insolvenzquote. In der Regel ist das mit einer zumindest gewissen Belastbarkeit nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Verfahrenseröffnung möglich.

Der Sachwalter übt bei angeordneter Eigenverwaltung die Aufsicht über die Verwaltung durch den Schuldner aus. Er hat – anders als ein Insolvenzverwalter – im Wesentlichen nur im Innenverhältnis Befugnisse (§§ 270 Abs. 1 Satz 1, 274, 275 InsO). Er prüft die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsführung des schuldnerischen Unternehmens und er kann das Kassenführungsrecht an sich ziehen. Stellt er Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er das dem Gericht und dem Gläubigerausschuss anzuzeigen. Dann wird zu prüfen sein, ob die Eigenverwaltung aufgehoben und ein Regelinsolvenzverfahren unter einem Insolvenzverwalter betrieben werden muss.

Am Ende des Insolvenzverfahrens steht die Schlussverteilung, die neben der Ordnungsfunktion (siehe Insolvenzverfahren) das eigentliche Ziel des Insolvenzverfahrens ist. Im Rahmen der Schlussverteilung wird auf die zur >Insolvenztabelle festgestellten Forderungen die Insolvenzquote ausgeschüttet, d.h. die Gläubiger erhalten quotal Befriedigung auf ihre Forderungen.

Der Schuldner bzw. Insolvenzschuldner ist das Vollstreckungssubjekt im Insolvenzverfahren. Gegen ihn richtet sich das Verfahren, weil er (ggf. drohend) insolvent ist. Schuldner können insbesondere Unternehmen in allen denkbaren Rechtsformen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft) sein und sog. natürliche Personen, also Mitmenschen.

Schuldnerbegünstigung ist ein im Strafgesetzbuch unter § 283d geregelter Straftatbestand. Demnach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Zahlungseinstellung, in einem Insolvenz(antrags)verfahren Bestandteile der (künftigen) Insolvenzmasse mit Einwilligung des >Schuldners oder zu dessen Gunsten beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht.

Das „Schutzschirmverfahren“ wurde zum 01.03.2012 neu gesetzlich eingeführt. Die Regelungen hierzu finden sich insbesondere in § 270 b InsO. Das Verfahren bietet Schuldnern, die noch nicht zahlungsunfähig (sondern nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet) sind, die Möglichkeit in einem maximal drei Monate dauernden Zeitraum einen Sanierungs-Insolvenzplan aufzustellen. In dieser Zeit kann das Unternehmen durch bestimmte gerichtlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Interesse einer künftigen Sanierung geschützt werden. Zudem wird kein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern ein vorläufiger Sachwalter mit deutlich geringeren Befugnissen. Die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens muss stets gut vorbereitet und von einer spezialisierten Wirtschaftskanzlei mit profunden insolvenzrechtlichen Kenntnissen eng begleitet werden, da dem Schuldner in vielen Bereichen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters zukommen.

Das Insolvenzverfahren erfasst an sich das gesamte dem Schuldner gehörende Vermögen (§ 35 Abs. 1 InsO). Bei Gesellschaften mit Auslandsbezug, etwa bei Niederlassungen im Ausland, kann es aus verschiedenen Gründen zweckmäßig sein, das im Ausland belegene Vermögen einem Insolvenzverfahren zuzuordnen, das nur das Vermögen in einem ausländischen EU-Land betrifft. Wird erst ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet und später ein räumlich beschränktes weiteres Verfahren über denselben Schuldner ist jedes weitere Verfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren.

Die Sicherungsabtretung dient der Sicherung – nicht Befriedigung – eines Gläubigers wegen seiner (Kredit-) Forderung, indem der Schuldner dem Gläubiger sicherungshalber eine Forderung abtritt. Der Gläubiger kann dann im Sicherungsfall, also wenn der Schuldner seinen vereinbarten Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Forderung des Schuldners grundsätzlich selbst einziehen. Die Details regelt die jeweilige Sicherungsabrede, also der Kreditvertrag. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter zur Einziehung der Forderung berechtigt. Er hat aber den Gläubiger aus dem eingezogenen Erlös im Wege >abgesonderter Befriedigung zu bedienen.

Das Insolvenzgericht hat gem. § 21 InsO im Eröffnungsverfahren alle Maßnahmen zu treffen, die dem Gericht erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Diese Maßnahmen werden als Sicherungsmaßnahmen bezeichnet. Das können z.B. die Anordnung der >vorläufigen Insolvenzverwaltung sein oder die Anordnung besonderer Verfügungsverbote, etwa das Verbot, Verfügungen über die eigenen Bankkonten zu treffen. Darüber hinaus gibt es vielfältige weitere Sicherungsmaßnahmen, die das Gericht je nach Einzelfall anordnet (z.B. Kontosperre, Postsperre).

Bei der Sicherungsübereignung übereignet der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer eine Sache zur Absicherung einer (Kredit-)Forderung. Der Gläubiger kann dann im Sicherungsfall, also wenn der Schuldner seinen vereinbarten Zahlungspflichten nicht mehr nachkommt, die Herausgabe der Sache verlangen. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Sache berechtigt. Er hat aber den Gläubiger aus dem realisierten Erlös im Wege >abgesonderter Befriedigung zu bedienen. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die Sicherungsübereignung die Bedeutung eines Pfandrechtes mit dem Unterschied, dass der Sicherungsgeber im unmittelbaren Besitz der Sache verbleibt. Im Gegensatz zum Pfandrecht kann der Sicherungsgeber daher bei der Sicherungsübereignung weiterhin mit der Sache arbeiten.

Ein Sozialplan ist im Regelfall eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten Betriebsänderungen, also z.B. Kündigungen, entstehen. Im Insolvenzverfahren schließt der Insolvenzverwalter den Sozialplan mit dem Betriebsrat. Hierzu gibt es spezielle insolvenzrechtliche Sondervorschriften (§ 123 InsO).

Im Sozialplan zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat werden i.d.R. Zahlungsansprüche zu Gunsten von Arbeitnehmern geregelt, z.B. als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Solche Verbindlichkeiten sind bevorrechtigte Masseverbindlichkeiten. Der betreffende Arbeitnehmer, der einen solchen Anspruch aus einem Sozialplan hat, ist Sozialplangläubiger. Auch wenn die Ansprüche vorrangig sind, kann der Insolvenzverwalter sie in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt und oft nur quotal befriedigen. Denn § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO schreibt vor, dass Sozialplanansprüche zu Gunsten der übrigen Gläubiger nur in dem Umfang befriedigt werden dürften, dass sie höchstens ein Drittel der Masse in Anspruch nehmen, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Die Berechnung dieses Drittels kann oft erst zu einem späten Zeitpunkt im Verfahrensverlauf erfolgen.

Unter einem Titel versteht man eine öffentliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch besteht. Das Vorliegen eines solchen Titels ist die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung wegen der Forderung. Aus dem Titel müssen sich der vollstreckbare Anspruch (z.B. eine Geldforderung mit einem konkreten Betrag) und die Parteien ergeben, wer also wem etwas zu leisten verpflichtet ist. Titel sind u.a. rechtskräftige Endurteile sowie für (vorläufig) vollstreckbar erklärte Urteile, gerichtliche Vergleiche (“Prozessvergleich”), Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, für vollstreckbar erklärte notarielle Urkunden, Anwaltsvergleiche und der Auszug aus der Insolvenztabelle für eine festgestellte Forderung. Bedeutung im Insolvenzverfahren hat die titulierte Forderung bei der Forderungsanmeldung. Denn anders als bei einer nicht-titulierten Forderung obliegt es bei einer titulierten Forderung dem Bestreitenden (also dem Insolvenzverwalter oder dem bestreitenden Gläubiger) und nicht dem anmeldenden Gläubiger den Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Konkret bedeutet das, dass nicht der Gläubiger, der die Forderung angemeldet hat, den Insolvenzverwalter verklagen muss, wenn der die Forderung bestreitet, sondern der Insolvenzverwalter den Gläubiger verklagen muss, wenn er die angemeldete Forderung trotz des Titels für unberechtigt erachtet und auf sie keine Quote verteilen will.

Überschuldung ist neben Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzgrund (§ 19 InsO). Der Insolvenzgrund der Überschuldung kommt jedoch nur bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürlich Person ist (z.B. GmbH & Co. KG), zur Anwendung. Überschuldung liegt gem. § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen (Aktiva) des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten (Passiva) nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Um die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung zu bejahen, bedarf es jedenfalls eines fundierten und belastbaren Finanzplans für die Zukunft. Bei der Bewertung der Aktiva und Passiva sind nicht unbedingt die Werte aus der Buchhaltung anzusetzen, sondern reale Werte. So müssen etwa bei den Aktiva stille Reserven aufgedeckt werden (z.B. bei Immobilien), es müssen aber auch Wertberichtungen – unabhängig von Abschreibungen – erfolgen, etwa wenn Forderungen nicht mehr werthaltig sind, der Lagerbestand nicht den Wert hat, den die Buchhaltung ausweist etc. Ebenso können bei den Passiva Korrekturen erforderlich sein.

Verfahrensbevollmächtigter ist, wenn ein Gläubiger (oder auch der Schuldner) mit der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen im Verfahren bevollmächtigt. In aller Regel ist das ein Rechtsanwalt.

Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. So verjähren z.B. Zahlungsansprüche aus Kaufvertrag in der Regel nach drei Jahren. Ist ein Anspruch im Zeitpunkt der Forderungsanmeldung bereits verjährt, muss der Insolvenzverwalter die Forderung bestreiten.

An den in eine Mietsache eingebrachten Sachen des Mieters entsteht „automatisch“ zu Gunsten des Vermieters das Vermieterpfandrecht (§§ 562 ff. BGB). Er kann sich wegen seiner offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis aus den Pfandsachen befriedigen. Der Vermieter darf allerdings deshalb nicht einfach die Pfandsachen eigenmächtig wegnehmen und gar selbst verkaufen. Er muss dabei die gesetzlichen Regelungen beachten. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Sachen berechtigt. Er hat aber den Gläubiger aus dem eingezogenen Erlös im Wege >abgesonderter Befriedigung zu bedienen.

Im Insolvenzverfahren besteht für die Insolvenzgläubiger wegen ihrer Forderungen ein Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO). Sie können also ihre Forderungen nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den >Schuldner durchsetzen, also z.B. nicht mehr den Gerichtsvollzieher mit der Einzelzwangsvollstreckung gegen den insolventen Schuldner beauftragen. Sie können ihre Forderungen nur noch durch Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle verfolgen.

Das Gericht kann noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen sog. vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 21 Abs. 2 InsO bestellen. Dessen Befugnisse und Pflichten hängen davon ab, welche Pflichten das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter im entsprechenden Gerichtsbeschluss konkret aufgibt. In der Regel sehen die Beschlüsse vor, dass Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängen. In dieser Variante des sogenannten „schwachen“ vorläufigen Verwalters hat der Insolvenzverwalter keine Verfügungsmacht und nimmt im Wesentlichen nur Funktionen der Sicherung wahr. Aber auch hier bestimmt das Insolvenzgericht den weiteren Umfang. In Ausnahmefällen bestimmt das Gericht, dass die Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Der vorläufige Insolvenzverwalter darf die Masse in diesem Fall nicht schon verwerten, er darf aber etwa ein Unternehmen fortführen oder auch schon Rechtstreite für den Schuldner führen.

Der vorläufige Sachwalter übt im Eröffnungsverfahren bei angeordneter vorläufiger Eigenverwaltung die Aufsicht über den Schuldner aus. Er hat – anders als ein vorläufiger Insolvenzverwalter – im Wesentlichen nur im Innenverhältnis Befugnisse. Er prüft die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsführung des schuldnerischen Unternehmens und er kann das Kassenführungsrecht an sich ziehen. Stellt er Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er das dem Gericht und dem Gläubigerausschuss anzuzeigen. Dann wird zu prüfen sein, ob die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben wird oder jedenfalls die Eigenverwaltung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet und in ein Regelinsolvenzverfahren führt.

Die Zahlungsunfähigkeit ist der allgemeine Eröffnungsgrund (§ 17 InsO). Sie ist neben der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der ÜberschuldungInsolvenzgrund. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine >fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Rechtsprechung verlangt hierbei ferner, dass neben Fälligkeit der Gläubiger die Forderung auch „ernsthaft“ einfordern muss. Ferner grenzt die Rechtsprechung die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung dadurch ab, dass Zahlungsunfähigkeit erst anzunehmen ist, wenn i.d.R. 10% der fälligen Verbindlichkeiten oder mehr innerhalb eines Zeitraum von drei Wochen nicht mehr bedient werden können. Beispiel: Ein Schuldner hat noch liquide Mittel (Geld, Bankguthaben, verfügbare Bankkredite etc.) in Höhe von EUR 100.000. Dem stehen fällige (ernsthaft eingeforderte) Verbindlichkeiten eines oder mehrerer Gläubiger i.H.v. insgesamt EUR 150.000 gegenüber. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, obwohl er immerhin noch EUR 100.000 Geldmittel hat.

Maßnahme des Insolvenzgerichts zur Sicherung der Insolvenzmasse im Eröffnungsverfahren. Der Schuldner darf Verfügungen nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abschließen und steht insoweit unter dessen Aufsicht, ohne jedoch die allgemeine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zu verlieren. Etwaig entgegen diesem Vorbehalt vorgenommene Verfügungen sind „absolut“ unwirksam, können also auch nicht geheilt oder genehmigt werden. Dies dient zum einen dem Schutz vor nachteiligen Verfügungen durch den Schuldner bzw. seine Organe, hat aber auch Schutzwirkung zu Gunsten des Schuldners bzw. seiner Organe. Denn er kann ab Anordnung des Zustimmungsvorbehalts nicht mehr belangt werden, etwa für nicht mehr abgeführte Sozialversicherungsabgaben, denn der Schuldner hat diese Rechtsmacht gar nicht mehr.