FAQ

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Häufig gestellte Fragen

Nachfolgend haben wir für Sie häufig gestellte Fragen, nach Beteiligten (Allgemein, Gläubiger, Arbeitnehmer etc.) sortiert zusammengestellt und mit den entsprechenden Antworten versehen.

Allgemeine Fragen

In geeigneten Fällen beraten wir Unternehmen zu den Themen Restrukturierung und Insolvenz. Unser ausdrücklicher Fokus liegt dabei auf den Themen Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren, präventive Restrukturierung und Insolvenzplan.

Über die genannten Themenfelder hinaus erbringen wir keine individuelle Beratung, da wir im Übrigen ausschließlich als Insolvenzverwalter und -gutachter sowie als Sachwalter in Verfahren mit (beantragter) Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) tätig sind. In geeigneten Fällen können wir Sie jedoch gerne im Vorfeld einer Insolvenzantragstellung in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten.

Ja. Selbstverständlich können Sie uns als Gläubiger oder auch als Schuldnerunternehmen bei Gericht als Insolvenzverwalter vorschlagen. Das Gericht wird aber in jedem Fall einen aus seiner Sicht für den konkreten Fall geeigneten Insolvenzverwalter auswählen. Das muss nicht die vorgeschlagene Person sein. Sie sollten in jedem Fall ausführen, welche Beweggründe Ihrem Vorschlag zu Grunde liegen, da derartige Empfehlungen darauf hindeuten können, dass die vorgeschlagene Person gerade nicht die vom Gesetz geforderte Unabhängigkeit mitbringt.

Ja. Wir stehen ausdrücklich als Sachwalter bzw. vorläufiger Sachwalter zur Verfügung und zwar selbstverständlich schon für Eigenverwaltungen nach bisheriger Rechtslage, als auch im Rahmen von (beantragten) Eigenverwaltungen nach den zum 01.03.2012 neu eingeführten Regelungen u.a. zum “Schutzschirmverfahren” (§§ 270b, 270a InsO). Im sog. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ist ein Vorschlag des Schuldners zur Person des vorläufigen Sachwalters sogar ausdrücklich vorgesehen. Eine in hohem Maße konstruktive Zusammenarbeit und ein abgestimmtes Vorgehen mit den Beratern und der Geschäftsleitung des Schuldnerunternehmens und das Respektieren der Entscheidungs- und Handlungsoptionen des Unternehmens sind für uns selbstverständlich. Ungeachtet dessen üben wir in der gebotenen Weise im Interesse der Gläubiger die Aufsicht über den Schuldnerbetrieb stets unabhängig von Sonderinteressen, kompetent und sachlich aus.

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH dauert im Bundesdurschnitt etwa vier Jahre. In Großverfahren oder bei besonders komplexen Problemen sind Verfahrensdauern von über zehn Jahren keine Seltenheit. Bei POHLMANN HOFMANN gehen wir alle Verwertungsmaßnahmen regelmäßig unmittelbar nach Verfahrenseröffnung parallel an. Entsprechend haben wir unsere Kapazitäten und Strukturen ausgerichtet. Dadurch erreichen wir oft eine deutlich kürzere Verfahrensdauer.

Das ist unterschiedlich. In der Regel beauftragen wir zur Erzielung bestmöglicher Ergebnisse öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer mit der Verwertung. In geeigneten Fällen verwerten wir auch selbst. Ein Unternehmen als Ganzes verwerten wir stets selbst. Fragen Sie also bitte – schriftlich oder per Mail – bei uns an. Sie erhalten kurzfristig Nachricht oder wir leiten Ihre Anfrage weiter.

Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren, der Vergütung für den Insolvenzverwalter und der etwaigen Vergütung für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses (soweit gebildet) zusammen. Sowohl die Höhe der Gerichtsgebühren, als auch die der Verwaltervergütung bestimmen sich letztlich nach dem Wert der während des gesamten Verfahrens realisierten Insolvenzmasse. Die Gerichtsgebühren belaufen sich auf mindestens EUR 75,00 (bei Eigeninsolvenzanträgen) bzw. EUR 225,00 (bei Fremdanträgen). Hinzu kommen noch die Auslagen des Gerichts, z.B. für ein Sachverständigengutachten oder Veröffentlichungskosten. Die Verwaltervergütung beläuft sich auf mindestens EUR 1.000,00 (netto) zzgl. Auslagen. Die Verwaltervergütung ist im Übrigen regressiv, d.h. der Anteil aus der Insolvenzmasse, der auf die Verwaltervergütung entfällt, wird prozentual geringer, je höher die Masse ist. So entfallen beispielsweise 40% der ersten 35.000,00 Euro der Insolvenzmasse auf die Verwaltervergütung, während etwa von einer Masse von über 35,0 Mio. noch 1,1% auf die Verwaltervergütung entfallen.

FRAGEN VON GLÄUBIGERN

Es kommt häufig vor, dass die Höhe der Forderung noch nicht genau bestimmt werden kann. Etwa weil dem Gläubiger Sicherheiten zur Verfügung stehen, die er erst noch verwerten muss oder weil sich ein Schaden noch nicht genau verifizieren lässt, etwa weil unklar ist, wann die dem Schuldner vermieteten Räume und zu welchem Mietzins neu vermietete werden können. Melden Sie dennoch fristwahrend Ihre Forderung an und schätzen Sie die Forderungshöhe. Geben Sie dabei unbedingt an, dass es sich um einen Schätzbetrag handelt! Anderenfalls könnte Ihnen ggf. vorgeworfen werden, dass Sie sich einer Forderung berühmen, die Ihnen tatsächlich gar nicht zusteht. Das könnte als (versuchter) Betrug strafbar sein. Die Forderung wird der Insolvenzverwalter zwar bestreiten, Sie können die genaue Forderungshöhe jedoch später belegen und der Verwalter kann in dieser Höhe seinen Widerspruch zurücknehmen. Dadurch sichern Sie sich Ihre Gläubigerrechte von Anfang an und Ihre Forderung muss nicht (kostenpflichtig) in einem besonderen Prüfungstermin behandelt werden.

Eine zur Tabelle festgestellte Forderung wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil. Entsprechend streng muss der Verwalter die Forderung prüfen. Dabei hat er die Prüfung anhand der mit der Forderungsanmeldung eingereichten Nachweisurkunden vorzunehmen. Andere Unterlagen, etwa aus dem Schuldnerunternehmen selbst, kann der Insolvenzverwalter in der Regel nicht berücksichtigen. Der Forderungsanmeldung sollten deshalb alle zum Nachweis der geltend gemachten Forderung relevanten Unterlagen beigefügt werden. Häufig werden – etwa für Lieferungen oder Dienstleistungen – nur Rechnungen beigefügt. Eine Rechnung ist jedoch verständlicherweise kein Nachweis für eine Forderung. Hier bedarf es beispielsweise der Vertragsunterlagen, unterzeichneter Lieferscheine oder Stundennachweise etc. Bitte haben Sie Verständnis für den Prüfungsmaßstab. Er liegt letztlich auch in Ihrem Interesse, weil nur auf die berechtigten Forderungen eine Quote entfällt.

Von der Insolvenzantragstellung erfahren Sie nur vom Schuldner selbst oder falls Sie im Rahmen des Eröffnungsverfahrens vom Gericht oder Gutachter um Auskunft gebeten werden. Erst bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder wenn besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, finden Sie die öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Hat Sie das Schuldnerunternehmen dem Insolvenzverwalter als Gläubiger benannt, wird Ihnen der Eröffnungsbeschluss zugestellt. Seit 1.7.2007 wird auch der Beschluss über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse (§ 26 InsO) im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.

Möglicherweise ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Auch ist denkbar, dass Sie das insolvente Unternehmen (absichtlich oder versehentlich) nicht als Gläubiger aufgeführt hat und Sie uns als Gläubiger gar nicht bekannt sind. Wenn Sie wissen, dass wir als Gutachter, vorl. Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter eingesetzt wurden, teilen Sie uns einfach mit, dass Sie Gläubiger sind, dann vermerken wir Sie in jedem Fall bereits in unseren Systemen.

Die Forderungsanmeldung ist stets an den Insolvenzverwalter (in Eigenverwaltungsverfahren: an den Sachwalter) zu senden. Das Gericht ist für die Entgegennahme nicht zuständig. Mit der Übersendung an das Gericht verzögern Sie die Aufnahme Ihrer Forderungsanmeldung in die Tabelle. Unter Umständen kann Ihre Forderung im Rahmen des ersten Prüfungstermins dann nicht mehr berücksichtigt werden oder die Forderung kann verjähren.

Ja. Die vom Gericht im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Frist ist keine Ausschlussfrist. Forderungsanmeldungen, die noch einige Tage vor dem Prüfungstermin bei uns eingehen, versuchen wir trotz Fristablaufs noch in die Tabelle aufzunehmen und mit zu prüfen. Forderungsanmeldungen, die verspätet eingehen, werden in einem besonderen Prüfungstermin zu einem späteren Zeitpunkt geprüft. Hierfür erhebt das Gericht Gebühren i.H.v. aktuell EUR 20,00. Allerdings findet der besondere Prüfungstermin in der Regel erst kurz vor Verfahrensabschluss statt. Es kann also einige Zeit vergehen, bevor Sie das Prüfungsergebnis erfahren.

In dem Tabellenauszug, den Sie vom Gericht zugestellt bekommen, sind die Gründe, die dem Bestreiten zu Grunde liegen, kurz genannt. Meist liegt dem Bestreiten zu Grunde, dass die Forderung nicht hinreichend nachgewiesen ist. Bitte legen Sie in diesem Fall die zum Nachweis Ihrer Forderung relevanten Unterlagen beim Insolvenzverwalter vor. Der Insolvenzverwalter kann seinen Widerspruch jederzeit zurücknehmen, wenn die Forderung z.B. nachträglich ausreichend nachgewiesen wurde. Bleibt unklar, warum die Forderung bestritten wurde, kontaktieren Sie uns und fragen Sie bitte entsprechend nach. In nahezu allen Fällen kann eine außergerichtliche Klärung der Forderungsangelegenheit erreicht werden. Lässt sich eine solche Einigung nicht herbeiführen, müssen Sie – sofern Sie die Anerkennung Ihrer Forderung dennoch erreichen wollen – Klage auf Feststellung Ihrer Forderung beim zuständigen Prozessgericht gegen den Insolvenzverwalter erheben. Das Insolvenzgericht ist hierfür nicht zuständig. Zu solchen Feststellungsprozessen kommt es in der Praxis nur in den seltensten Fällen. Bitte beachten Sie, dass die Kosten des Feststellungsprozesses der Kläger trägt, wenn der Insolvenzverwalter keinen Anlass zur Klage gegeben hatte, etwa weil die Forderungsanmeldeunterlagen unvollständig waren. Liegt für Ihre Forderung bereits ein Titel (z.B. ein Urteil) vor, so obliegt es dem Insolvenzverwalter den Rechtsstreit zu betreiben, will er die Forderung bestreiten. Legen Sie also Titel in Ablichtung Ihrer Forderungsanmeldung bei, wenn Sie Nachteile vermeiden wollen.

Liegt für eine zur Tabelle angemeldete Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel (z.B. Vollstreckungsbescheid) oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, nicht dem anmeldenden Gläubiger, den Widerspruch durch Erhebung einer Feststellungsklage zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Das gilt selbstverständlich nur, wenn der Titel auch vorgelegt wurde und zwar spätestens im Prüfungstermin (bzw. bei Prüfung im schriftlichen Verfahren: spätestens bei Ablauf der Widerspruchsfrist). Die Vorlage einer Kopie des Titels reicht aus. Haben Sie übersehen, den Titel vorzulegen, wird Ihre Forderung grundsätzlich als nicht titulierte behandelt. Eine Frist, innerhalb derer der Insolvenzverwalter oder ein widersprechender Gläubiger die Feststellungsklage zu erheben hat, existiert nicht. Solange nicht die negative Feststellung des Bestands der Forderung erstritten wurde, muss die Forderung, soweit der Titel auch vorgelegt wurde, wie eine festgestellte Forderung bei den Verteilungen behandelt werden. Das bedeutet, dass Sie etwa bei einer Abschlagszahlung oder der Schlussverteilung mit der Quote berücksichtigt werden, obwohl Ihre Forderung in der Insolvenztabelle mit einem Widerspruch vermerkt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bestreitende vor der Verteilung nachweist, dass er nun Feststellungsklage erhoben hat; dann wird der betreffende Anteil bis zum Ausgang des Feststellungsklage zurückbehalten. Verfolgt der Bestreitende den Widerspruch nicht können Sie auch selbst Feststellungsklage gegen den Bestreitenden erheben oder einen über die Forderung anhängigen Prozess gegen den Bestreitenden aufnehmen.

Nein. Der Bericht wird erst im Berichtstermin erstattet. Zwar wird eine Zusammenfassung des Berichts in der Regel einige Tage vor dem Berichtstermin an das Insolvenzgericht zu dessen Vorbereitung und zur Wahrnehmung dessen Aufsicht übersandt, eine Übersendung an Dritte vor dem Berichtstermin halten wir jedoch nicht für statthaft. Gerne senden wir Ihnen den schriftlichen Bericht nach dem Berichtstermin auf Anforderung zu.

FRAGEN VON ARBEITNEHMERN

Wenn Ihre Löhne oder Gehälter rückständig sind, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Insolvenzgeld. Insolvenzgeld gewährt die für den Betrieb zuständige Agentur für Arbeit (§ 327 Abs. 3 SGB III). Sie müssen spätestens zwei Monate (§ 324 Abs. 3 SGB III) nach dem Insolvenzereignis Antrag auf Insolvenzgeld bei der zuständigen oder jeder anderen Agentur für Arbeit stellen. Das Insolvenzereignis ist der Zeitpunkt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet (bzw. in dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen) wird. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht maximal für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis bzw. – falls das Beschäftigungsverhältnis zuvor (z.B. aufgrund Kündigung) endete – für die letzten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses. Die Fallgestaltungen um das Insolvenzgeld sind äußerst vielfältig und oft komplex. Bitte informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit, Ihrem Anwalt oder anderen qualifizierten Personen. Auf der Internetseite der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) finden Sie ebenfalls weiterführende Informationen, Antragsformulare sowie eine Broschüre im pdf-Format zum Thema Insolvenzgeld.

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht (zum Beispiel im Falle einer Freistellung) können unabhängig von einem etwaigen Insolvenzgeldanspruch Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Wird Arbeitslosengeld oder Krankengeld für den selben Zeitraum gewährt, für den das Insolvenzgeld beansprucht werden kann, wird die gezahlte Leistung auf das Insolvenzgeld angerechnet und lediglich der verbleibende Differenzbetrag zum höheren entgangenen Nettoarbeitsentgelt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Bezug von Arbeitslosengeld während des Insolvenzgeldzeitraumes vermindert nicht die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.

FRAGEN VON SCHULDNERN

Das ”Schutzschirmverfahren” wurde zum 01.03.2012 neu eingeführt. Die Regelungen hierzu finden sich insbesondere in § 270d InsO n.F.. Das Verfahren bietet Schuldnerunternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig (sondern nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet) sind, die Möglichkeit in einem maximal drei Monate dauernden Zeitraum einen Sanierungs-Insolvenzplan aufzustellen. In dieser Zeit kann das Unternehmen durch bestimmte gerichtlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Interesse einer künftigen Sanierung geschützt werden. Zudem wird kein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern ein vorläufiger Sachwalter mit deutlich geringeren Befugnissen. Aus unserer Sicht sollte die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens stets gut vorbereitet und von einer spezialisierten Wirtschaftskanzlei mit profunden insolvenzrechtlichen Kenntnissen eng begleitet werden, da dem Schuldnerunternehmen in vielen Bereichen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters zukommen. Wir haben uns entschieden, diese Beratungsleistungen selbst nicht anzubieten, stehen jedoch in geeigneten Verfahren gerne als Sachwalter zur Verfügung. 

Sie werden vom Insolvenzgericht zu jedem Insolvenzantrag angehört. Legen Sie gegenüber dem Gericht (möglichst mit geeigneten Nachweisen) dar, weshalb Sie die betreffende Forderung für unberechtigt erachten. Bestellt das Gericht einen Gutachter oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter kooperieren Sie und erläutern Sie Ihre Rechtsansicht. Das Gericht prüft vor seiner Entscheidung über den Insolvenzantrag eingehend, ob ein Insolvenzgrund tatsächlich vorliegt

Das Insolvenzverfahren ist ein Amts- und Eilverfahren. Ein “Ruhen” des Verfahrens – ähnlich wie bei Zivilprozessen – kennt die Insolvenzordnung nicht, auch nicht mit dem Einverständnis des Antrag stellenden Gläubigers. Solange ein Insolvenzantrag anhängig ist, muss das Gericht Sicherungsmaßnahmen prüfen und – sobald feststeht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt – über den Antrag entscheiden.