HINWEISE FÜR ANLEIHE-GLÄUBIGER

IM INSOLVENZ-VERFAHREN ÜBER DAS VERMÖGEN DER HANSAPARK FINANCE GMBH
(WKN: A2TR4S, ISIN: DE000A2TR4S5)

Stand dieser Information: 15.09.2022

Sehr geehrte Anleihegläubiger!

Über das Vermögen der Hansapark Finance GmbH wurde am 01.08.2022 durch Beschluss des Amtsgerichts München das Insolvenzverfahren eröffnet (Gz. 1500 IN 868/22).

Ein Insolvenzverwalter wurde nicht bestellt. Das Unternehmen wird in Eigenverwaltung durch die Geschäftsführung fortgeführt. Zum Sachwalter, der im Eigenverwaltungsverfahren die wirtschaftliche Lage des Schuldners prüft und im Innenverhältnis die Aufsicht über die Geschäftsführung führt, hat das Gericht Herrn Rechtsanwalt Rolf Pohlmann bestellt.  

Die Schuldnerin hat Schuldverschreibungen ausgegeben. Insoweit gelten im Insolvenzverfahren Besonderheiten nach dem Schuldverschreibungsgesetz (SchVG), die die Regelungen nach der Insolvenzordnung (InsO) ergänzen.

Die Anleihegläubiger haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 19 SchVG zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellen. 

Nachfolgend finden Sie den Gerichtsbeschluss vom 07.09.2022 über die Bestellung der Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, wird zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger.  

Amtliche Bekanntmachungen in den Insolvenzverfahren erfolgen im Internetportal des Bundes und der Länder unter www.insolvenzbekanntmachungen.de

Amtsgericht München
Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen
Az.: 1500 IN 868/22

 

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Hansapark Finance GmbH, Kellerweg 12, 91154 Roth, vertreten durch den Geschäftsführer Keller Stefan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36104
– Schuldnerin –

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wellensiek Rechtsanwälte PartG mbB, Unterer Anger 3, 80331 München

erlässt das Amtsgericht München am 07.09.2022 folgenden

Beschluss

 

Die Gläubigerversammlung gem. § 19 Abs. 2 SchVG hat am 07.09.2022 zur Protokoll beschlossen:


Die Dentons GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, geschäftsansässig: Markgrafenstr. 33, 10117 Berlin, wird zum gemeinsamen Vertreter (‚der gemeinsame Vertreter‘) für alle Anleihegläubiger bestellt.


Der gemeinsame Vertreter hat die Befugnisse, die ihm durch die Anleihebedingungen, durch das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz, das SchVG) oder von den Anleihegläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt werden. Er hat Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er gesetzlich zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubigerermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbstständi￾gen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.


Der gemeinsame Vertreter wird ausdrücklich ermächtigt, die Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin im In- und Ausland zu vertreten, insbesondere die Anmeldung sämtlicher Forderungen aus der Anleihe zur Insolvenztabelle vorzunehmen sowie eventuelle Ausschüttungen entgegenzunehmen und über die Zahlstelle an die Anleiheinhaberweiterzuleiten.

Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern regelmäßig zu berichten.


Sämtliche Ermächtigungen und Bevollmächtigungen des gemeinsamen Vertreters in dieser Beschlussfassung sind im Zweifel weit auszulegen. Der gemeinsame Vertreter haftet den Anleihegläubigern als Gesamtgläubiger für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die  Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger (entsprechend § 93 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG) anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der gemeinsame Vertreter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Anleihegläubiger zu handeln. Den gemeinsamen Vertreter trifft keine Beweislastumkehr analog § 93 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters ist summenmäßig auf das Zehnfache seiner Vergütung begrenzt, es sei denn, er hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Der gemeinsame Vertreter wird für seine Tätigkeit als gemeinsamer Vertreter eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 2,5 Mio. Euro (rd. 25 % des Gesamtemissionsvolumens)  abschließen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Kontrolle der Beschlüsse der ersten Gläubigerversammlung hat wegen des allgemeinen Vorrangs des Insolvenzrechts nach § 78 InsO zu erfolgen. Anträge auf Aufhebung werden im Termin nicht gestellt. Der Beschluss ist nicht mit sonstigen Rechtsmitteln anfechtbar.

gez.
Neuhäuser
Rechtspfleger

//