Maßnahme des Insolvenzgerichts zur Sicherung der Insolvenzmasse im Eröffnungsverfahren. Der Schuldner darf Verfügungen nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abschließen und steht insoweit unter dessen Aufsicht, ohne jedoch die allgemeine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zu verlieren. Etwaig entgegen diesem Vorbehalt vorgenommene Verfügungen sind „absolut“ unwirksam, können also auch nicht geheilt oder genehmigt werden. Dies dient zum einen dem Schutz vor nachteiligen Verfügungen durch den Schuldner bzw. seine Organe, hat aber auch Schutzwirkung zu Gunsten des Schuldners bzw. seiner Organe. Denn er kann ab Anordnung des Zustimmungsvorbehalts nicht mehr belangt werden, etwa für nicht mehr abgeführte Sozialversicherungsabgaben, denn der Schuldner hat diese Rechtsmacht gar nicht mehr.
