Der vorläufige Sachwalter übt im Eröffnungsverfahren bei angeordneter vorläufiger Eigenverwaltung die Aufsicht über den Schuldner aus. Er hat – anders als ein vorläufiger Insolvenzverwalter – im Wesentlichen nur im Innenverhältnis Befugnisse. Er prüft die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsführung des schuldnerischen Unternehmens und er kann das Kassenführungsrecht an sich ziehen. Stellt er Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er das dem Gericht und dem Gläubigerausschuss anzuzeigen. Dann wird zu prüfen sein, ob die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben wird oder jedenfalls die Eigenverwaltung mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet und in ein Regelinsolvenzverfahren führt.
