Im Insolvenzverfahren besteht für die Insolvenzgläubiger wegen ihrer Forderungen ein Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO). Sie können also ihre Forderungen nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den >Schuldner durchsetzen, also z.B. nicht mehr den Gerichtsvollzieher mit der Einzelzwangsvollstreckung gegen den insolventen Schuldner beauftragen. Sie können ihre Forderungen nur noch durch Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle verfolgen.