An den in eine Mietsache eingebrachten Sachen des Mieters entsteht „automatisch“ zu Gunsten des Vermieters das Vermieterpfandrecht (§§ 562 ff. BGB). Er kann sich wegen seiner offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis aus den Pfandsachen befriedigen. Der Vermieter darf allerdings deshalb nicht einfach die Pfandsachen eigenmächtig wegnehmen und gar selbst verkaufen. Er muss dabei die gesetzlichen Regelungen beachten. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Sachen berechtigt. Er hat aber den Gläubiger aus dem eingezogenen Erlös im Wege >abgesonderter Befriedigung zu bedienen.
