Überschuldung ist neben Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzgrund (§ 19 InsO). Der Insolvenzgrund der Überschuldung kommt jedoch nur bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürlich Person ist (z.B. GmbH & Co. KG), zur Anwendung. Überschuldung liegt gem. § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen (Aktiva) des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten (Passiva) nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Um die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung zu bejahen, bedarf es jedenfalls eines fundierten und belastbaren Finanzplans für die Zukunft. Bei der Bewertung der Aktiva und Passiva sind nicht unbedingt die Werte aus der Buchhaltung anzusetzen, sondern reale Werte. So müssen etwa bei den Aktiva stille Reserven aufgedeckt werden (z.B. bei Immobilien), es müssen aber auch Wertberichtungen – unabhängig von Abschreibungen – erfolgen, etwa wenn Forderungen nicht mehr werthaltig sind, der Lagerbestand nicht den Wert hat, den die Buchhaltung ausweist etc. Ebenso können bei den Passiva Korrekturen erforderlich sein.
