Unter einem Titel versteht man eine öffentliche Urkunde, aus der sich ergibt, dass ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch besteht. Das Vorliegen eines solchen Titels ist die Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung wegen der Forderung. Aus dem Titel müssen sich der vollstreckbare Anspruch (z.B. eine Geldforderung mit einem konkreten Betrag) und die Parteien ergeben, wer also wem etwas zu leisten verpflichtet ist. Titel sind u.a. rechtskräftige Endurteile sowie für (vorläufig) vollstreckbar erklärte Urteile, gerichtliche Vergleiche (“Prozessvergleich”), Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide, für vollstreckbar erklärte notarielle Urkunden, Anwaltsvergleiche und der Auszug aus der Insolvenztabelle für eine festgestellte Forderung. Bedeutung im Insolvenzverfahren hat die titulierte Forderung bei der Forderungsanmeldung. Denn anders als bei einer nicht-titulierten Forderung obliegt es bei einer titulierten Forderung dem Bestreitenden (also dem Insolvenzverwalter oder dem bestreitenden Gläubiger) und nicht dem anmeldenden Gläubiger den Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Konkret bedeutet das, dass nicht der Gläubiger, der die Forderung angemeldet hat, den Insolvenzverwalter verklagen muss, wenn der die Forderung bestreitet, sondern der Insolvenzverwalter den Gläubiger verklagen muss, wenn er die angemeldete Forderung trotz des Titels für unberechtigt erachtet und auf sie keine Quote verteilen will.