Im Sozialplan zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat werden i.d.R. Zahlungsansprüche zu Gunsten von Arbeitnehmern geregelt, z.B. als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Solche Verbindlichkeiten sind bevorrechtigte Masseverbindlichkeiten. Der betreffende Arbeitnehmer, der einen solchen Anspruch aus einem Sozialplan hat, ist Sozialplangläubiger. Auch wenn die Ansprüche vorrangig sind, kann der Insolvenzverwalter sie in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt und oft nur quotal befriedigen. Denn § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO schreibt vor, dass Sozialplanansprüche zu Gunsten der übrigen Gläubiger nur in dem Umfang befriedigt werden dürften, dass sie höchstens ein Drittel der Masse in Anspruch nehmen, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Die Berechnung dieses Drittels kann oft erst zu einem späten Zeitpunkt im Verfahrensverlauf erfolgen.
