Bei der Sicherungsübereignung übereignet der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer eine Sache zur Absicherung einer (Kredit-)Forderung. Der Gläubiger kann dann im Sicherungsfall, also wenn der Schuldner seinen vereinbarten Zahlungspflichten nicht mehr nachkommt, die Herausgabe der Sache verlangen. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung der Sache berechtigt. Er hat aber den Gläubiger aus dem realisierten Erlös im Wege >abgesonderter Befriedigung zu bedienen. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat die Sicherungsübereignung die Bedeutung eines Pfandrechtes mit dem Unterschied, dass der Sicherungsgeber im unmittelbaren Besitz der Sache verbleibt. Im Gegensatz zum Pfandrecht kann der Sicherungsgeber daher bei der Sicherungsübereignung weiterhin mit der Sache arbeiten.
