Das Insolvenzgericht hat gem. § 21 InsO im Eröffnungsverfahren alle Maßnahmen zu treffen, die dem Gericht erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Diese Maßnahmen werden als Sicherungsmaßnahmen bezeichnet. Das können z.B. die Anordnung der >vorläufigen Insolvenzverwaltung sein oder die Anordnung besonderer Verfügungsverbote, etwa das Verbot, Verfügungen über die eigenen Bankkonten zu treffen. Darüber hinaus gibt es vielfältige weitere Sicherungsmaßnahmen, die das Gericht je nach Einzelfall anordnet (z.B. Kontosperre, Postsperre).