Die Sicherungsabtretung dient der Sicherung – nicht Befriedigung – eines Gläubigers wegen seiner (Kredit-) Forderung, indem der Schuldner dem Gläubiger sicherungshalber eine Forderung abtritt. Der Gläubiger kann dann im Sicherungsfall, also wenn der Schuldner seinen vereinbarten Zahlungspflichten nicht nachkommt, die Forderung des Schuldners grundsätzlich selbst einziehen. Die Details regelt die jeweilige Sicherungsabrede, also der Kreditvertrag. Im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter zur Einziehung der Forderung berechtigt. Er hat aber den Gläubiger aus dem eingezogenen Erlös im Wege >abgesonderter Befriedigung zu bedienen.
