Das Insolvenzverfahren erfasst an sich das gesamte dem Schuldner gehörende Vermögen (§ 35 Abs. 1 InsO). Bei Gesellschaften mit Auslandsbezug, etwa bei Niederlassungen im Ausland, kann es aus verschiedenen Gründen zweckmäßig sein, das im Ausland belegene Vermögen einem Insolvenzverfahren zuzuordnen, das nur das Vermögen in einem ausländischen EU-Land betrifft. Wird erst ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet und später ein räumlich beschränktes weiteres Verfahren über denselben Schuldner ist jedes weitere Verfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren.