Das „Schutzschirmverfahren“ wurde zum 01.03.2012 neu gesetzlich eingeführt. Die Regelungen hierzu finden sich insbesondere in § 270 b InsO. Das Verfahren bietet Schuldnern, die noch nicht zahlungsunfähig (sondern nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet) sind, die Möglichkeit in einem maximal drei Monate dauernden Zeitraum einen Sanierungs-Insolvenzplan aufzustellen. In dieser Zeit kann das Unternehmen durch bestimmte gerichtlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Interesse einer künftigen Sanierung geschützt werden. Zudem wird kein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern ein vorläufiger Sachwalter mit deutlich geringeren Befugnissen. Die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens muss stets gut vorbereitet und von einer spezialisierten Wirtschaftskanzlei mit profunden insolvenzrechtlichen Kenntnissen eng begleitet werden, da dem Schuldner in vielen Bereichen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters zukommen.
