Der Sachwalter übt bei angeordneter Eigenverwaltung die Aufsicht über die Verwaltung durch den Schuldner aus. Er hat – anders als ein Insolvenzverwalter – im Wesentlichen nur im Innenverhältnis Befugnisse (§§ 270 Abs. 1 Satz 1, 274, 275 InsO). Er prüft die wirtschaftliche Lage und die Geschäftsführung des schuldnerischen Unternehmens und er kann das Kassenführungsrecht an sich ziehen. Stellt er Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er das dem Gericht und dem Gläubigerausschuss anzuzeigen. Dann wird zu prüfen sein, ob die Eigenverwaltung aufgehoben und ein Regelinsolvenzverfahren unter einem Insolvenzverwalter betrieben werden muss.