Eine (vorläufige) Postsperre ist eine Sicherungsmaßnahme des Gerichts. Sie wird insbesondere in Kriminal- oder Konfliktverfahren angeordnet, wenn sie erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären oder zu verhindern (§ 99 Abs. 1 Satz 1 InsO). Bei angeordneter Postsperre, von der Brief- und Paketsendungen, aber auch Faxe und E-Mails erfasst werden können, wird den Post- und Telekommunikationsunternehmen aufgegeben, für den Schuldner bestimmte Sendungen nicht mehr dem Schuldner, sondern dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu übergeben. Der Schuldner erhält also keine Post mehr. Der (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist berechtigt und verpflichtet, die ihm übermittelten Sendungen zu öffnen und zu prüfen. Stellt er fest, dass der Sendungsinhalt nicht die Insolvenzmasse betrifft, hat er die Sendung unverzüglich dem Schuldner zuzuleiten.
