Das Insolvenzverfahren erfasst an sich das gesamte dem Schuldner gehörende Vermögen (§ 35 Abs. 1 InsO). Bei Gesellschaften mit Auslandsbezug, etwa bei Niederlassungen im Ausland, kann es aus verschiedenen Gründen zweckmäßig sein, das im Ausland belegene Vermögen einem separaten – eingeschränkten – Insolvenzverfahren, dem Partikularinsolvenzverfahren zu unterstellen, das von einem gesonderten Insolvenzverwalter verwaltet bzw. verwertet wird. In der Regel wird zunächst ein Hauptinsolvenzverfahren am Sitz der Gesellschaft (genauer: Am Ort der hauptsächlichen Interessen des Unternehmens) eröffnet. Weitere – räumlich auf einzelne EU-Staaten beschränkte – Insolvenzverfahren sind dann Partikularinsolvenzverfahren in Form des Sekundärinsolvenzverfahrens.
