Wer nachrangiger Insolvenzgläubiger ist und mit welchen Forderungen, legt das Gesetz in § 39 InsO fest. Das sind z.B. die Gläubiger wegen der Zinsen auf ihre Ansprüche ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder wegen der Kosten der Teilnahme an Insolvenzverfahren (z.B. Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts, der die Forderungsanmeldung erstellt), aber auch bestimmte Forderungen der Gesellschafter eines Schuldnerunternehmens. Weiter gehören auch Geldbußen, Ordnungsgelder etc., die der Staat verhängt, zu den nachrangigen Forderungen. Nachrangige Forderungen werden bei Verfahrensabschluss erst dann und in der in § 39 InsO vorgesehenen Rangfolge mit einer Quote befriedigt, wenn die „normalen“ Insolvenzforderungen, also die nicht-nachrangigen zu 100% befriedigt wurden. Das kommt sehr selten vor. Um unnötigen Aufwand zu ersparen, können solche nachrangigen Forderungen gem. § 174 Abs. 3 InsO erst dann angemeldet werden, wenn das Gericht hierzu besonders auffordert. Das macht das Gericht, wenn der Insolvenzverwalter anzeigt, dass voraussichtlich alle „normalen“ Insolvenzforderungen vollständig befriedigt werden können.