Masseunzulänglichkeit liegt vor, solange zwar die Massekosten (voraussichtlich) noch gedeckt sind, aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht oder voraussichtlich nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt werden können. Die kann etwa bei aufoktroyierten, also aufgebürdeten Masseverbindlichkeiten der Fall sein. (Beispiel: Die Masse beträgt EUR 100.000. Nach Verfahrenseröffnung kündigt der Insolvenzverwalter sofort alle Mietverhältnisse des Schuldners mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Aus der Insolvenzmasse müssen dann noch für die drei Monate die Mietzinsen bezahlt werden. Belaufen sich diese zum Beispiel auf EUR 120.000, liegt Masseunzulänglichkeit vor, wenn und solange nicht weitere Masse generiert werden kann.) Die Masseunzulänglichkeit zeigt der Insolvenzverwalter dem Gericht gem. § 208 InsO. Das Gericht macht die Anzeige im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) öffentlich bekannt und stellt sie den Massegläubigern zu (hiermit beauftragt das Gericht in der Regel den Insolvenzverwalter). Lässt sich die Masseunzulänglichkeit nicht beseitigen, erhalten die „normalen“ Insolvenzgläubiger keine Quote. Die vorhandene Masse dient am Ende des Verfahrens – nach Abzug der Verfahrenskosten – der quotalen Befriedigung der Massegläubiger nach Maßgabe von § 209 InsO.