Massekosten sind die Kosten des Insolvenzverfahrens. Das sind gem. § 54 InsO zum einen die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und des Weiteren die Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters bzw. (vorläufigen) Sachwalters und der Mitglieder des (vorläufigen) Gläubigerausschusses, soweit ein Gläubigerausschuss gebildet wurde. Die Gerichtskosten unterteilen sich in Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum einen und Gebühren für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zum anderen. Maßgeblich für die Berechnung ist das Gerichtskostengesetz mit dem Kostenverzeichnis. Die Auslagen sind ebenfalls im Kostenverzeichnis zum Gerichtkostengesetz geregelt. Die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und des Sachwalters ist detailliert in der InsVV (Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung) geregelt. Die Insolvenzverwaltervergütung beträgt mindestens EUR 1.000 (§ 2 Abs. 2 InsVV). Im Übrigen ist die Verwaltervergütung von der Insolvenzmasse abhängig. § 2 Abs. 1 InsVV sieht dabei eine Staffelung vor. So beläuft sich die Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei einer Masse von bis zu EUR 25.000 auf 40% der Masse, von einem über EUR 50.000.000 hinausgehenden Betrag dagegen nur noch auf 0,5 %. Die Verordnung sieht zahlreiche Zu- und Abschläge vor. Die Berechnung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist in den §§ 17 f. InsVV geregelt. Vorgesehen sind Stundensätze, die im Regelfall bis zu EUR 95 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer ausmachen.
