Massegläubiger sind nach § 53 InsO die Verfahrenskostengläubiger (§ 54 InsO) und die sonstigen Massegläubiger (§ 55 InsO). Verfahrenskostengläubiger sind das Gericht bzw. die Landesjustizkasse hinsichtlich der Gerichtskosten sowie der vorläufige Insolvenzverwalter, der Insolvenzverwalter, der vorläufige Sachwalter und der Sachwalter sowie die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses und des Gläubigerausschusses. Sonstige Massegläubiger sind die Gläubiger weiterer Masseverbindlichkeiten.
