Der Begriff des Kassenführungsrechts ist bei angeordneter Eigenverwaltung von Relevanz. Bei Eigenverwaltung hat grundsätzlich der Schuldner selbst das Recht, seine Kasse zu führen, also den gesamten Geldverkehr vorzunehmen, Einzahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen zu leisten. Nach § 275 Abs. 2 InsO kann der Sachwalter jedoch verlangen, dass ihm dieses Recht vom Schuldner übertragen wird.
