Der Insolvenzverwalter übt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das gesamte zur Masse gehörende Vermögen aus (§ 80 InsO). Die Auswahl des Insolvenzverwalters erfolgt durch das Insolvenzgericht. Zu Insolvenzverwaltern werden in der Regel besonders hierauf spezialisierte, bei den Gerichten gelistete Rechtsanwälten mit Schwerpunkt Insolvenzrecht, teilweise auch spezialisierte Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestellt. Der Insolvenzverwalter im konkreten Verfahren muss nach § 56 InsO eine „geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person“ sein. Die „Amts-Theorie“ als herrschende Meinung sieht den Insolvenzverwalter als Handelnden kraft Amtes. Er handelt im eigenen Namen und mit Wirkungen für und gegen Masse und Schuldner; er ist nicht „Vertreter“ des Schuldners.
