Die Insolvenztabelle ist ein vom Insolvenzverwalter aufgestelltes Verzeichnis aller bei ihm angemeldeter Insolvenzforderungen mit Grund und Höhe sowie der Gläubigerdaten. Auf der Grundlage der Insolvenztabelle erhalten später bei Verfahrensabschluss (oder auch im Rahmen einer Abschlagsverteilung) die Gläubiger die Insolvenzquote auf die festgestellten Forderungen ausbezahlt. In die Tabelle nimmt der Insolvenzverwalter grundsätzlich alle zur Tabelle angemeldeten Forderungen auf, es sei denn er weist die Anmeldung – insbes. wegen formeller Mängel – als unwirksam zurück, etwa weil unklar ist, ob eine Forderungsanmeldung überhaupt gewollt ist oder weil der Gläubiger nicht eindeutig ist. Alle in die Insolvenztabelle aufgenommenen Forderungen werden im sog. “Prüfungstermin” bei Gericht geprüft. Eine Forderung gilt dabei als festgestellt, wenn ihr weder der Insolvenzverwalter, noch ein Insolvenzgläubiger widerspricht oder ein solcher Widerspruch (durch Urteil) beseitigt wird. Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Aus diesem Grund wird der Insolvenzverwalter im Zweifel eine Forderung zunächst bestreiten, allein schon um seine Haftung zu vermeiden. Denn seinen Widerspruch kann der Insolvenzverwalter jederzeit, wenn z.B. weitere Nachweise vorgelegt werden, wieder zurücknehmen, während eine einmal festgestellte Forderung, nicht mehr bestritten werden kann. Es ist grundsätzlich Sache des Gläubigers, den Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers zu beseitigen. Das geschieht in der Regel und zweckmäßigerweise durch Vorlage weiterer Nachweise, je nachdem, aus welchem Grund der Verwalter (oder Gläubiger) der Forderung widersprochen hat. Lässt sich die Berechtigung der Forderung außergerichtlich mit dem Insolvenzverwalter (oder dem bestreitenden Gläubiger) nicht klären, kann der Insolvenzgläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten gegen den Bestreitenden erheben. Das Insolvenzgericht ist dafür nicht zuständig. In der Praxis sind Feststellungsklagen selten. Ebenso selten ist, dass ein Gläubiger Forderungen eines anderen Gläubigers bestreitet. Nachrangige Forderungen (§ 39 InsO) können erst zur Insolvenztabelle angemeldet werden, wenn das Gericht besonders dazu aufgefordert hat.
