Der Insolvenzplan ermöglicht den Verfahrensbeteiligten eine abweichend von den gesetzlichen Regelungen vorgesehene Verfahrensabwicklung im Insolvenzverfahren, insbesondere zum Erhalt des Unternehmens (§ 1 InsO). Auf der Grundlage der Gläubigerautonomie können die Beteiligten Insolvenzen flexibel und wirtschaftlich effektiv abwickeln. Dazu können sie die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung der Masse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung regeln. Das Recht zur Vorlage eines Insolvenzplans steht dem Insolvenzverwalter sowie dem Schuldner zu (§ 218 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzplan hat einen darstellenden und einen gestaltenden Teil (§ 219 Satz 1 InsO). Im darstellenden Teil wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Eröffnung des Verfahrens getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlagen für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Ferner soll der darstellende Teil alle sonstigen Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Planes enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Ferner ist anzugeben, wie sich die geplanten Maßnahmen auf die Befriedigung der Gläubiger auswirken werden. Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 InsO) wird ausgeführt, inwiefern die Rechtsstellung der einzelnen Beteiligten durch den Plan geändert werden soll.
