Die Insolvenzmasse umfasst nach § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Die Insolvenzmasse dient der Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren im Wege der Gesamtvollstreckung. Aus der bei Verfahrensabschluss vorhandenen Masse wird die Quote, nach der die Insolvenzgläubiger befriedigt werden, berechnet.
