Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, eines Insolvenzgrundes voraus (§ 16 InsO). Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, eines Insolvenzgrundes voraus (§ 16 InsO). Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung.