Ist ein Arbeitgeber insolvent und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne/Gehälter nur noch teilweise oder gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die betroffenen Arbeitnehmer in Form von Insolvenzgeld. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate („Insolvenzgeld-Zeitraum“) des Arbeitsverhältnisses. Das Insolvenzereignis (§ 165 Absatz 1 SGB III) ist der Zeitpunkt, an dem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird, der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wird oder der Arbeitgeber die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt. Nähere Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de (Suche: „Insolvenzgeld“) und im Merkblatt 10 der Bundesagentur für Arbeit, das ebenfalls im Internet abrufbar ist.
