Gläubigerbegünstigung ist nach § 283c StGB ein Straftatbestand im Abschnitt „Insolvenzdelikte“ des Strafgesetzbuchs. Nach der Norm wird etwa bestraft, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigt. Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.