Das Insolvenzgericht und die Gläubigerversammlung können einen (vorläufigen) Gläubigerausschuss einsetzen. Eine Pflicht zur Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses besteht nach § 22a Abs. 1 InsO ab einer bestimmten Größenordnung des Schuldners, für die Bilanzsumme, Höhe der Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer entscheidend ist. Der Gläubigerausschuss besteht in der Regel aus drei oder mehr Personen. Er übt eine Überwachungs- und Unterstützungsfunktion aus und hat vor allem bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zu entscheiden, ob er dieser Rechtshandlung zustimmt. Seine Mitglieder haften bei Pflichtverletzungen auf Schadensersatz. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und auf Erstattung ihrer Auslagen.
