Ein Fremdantrag liegt begrifflich dann vor, wenn nicht der insolvente Schuldner, sondern ein Gläubiger den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Im Regelinsolvenzverfahren erfolgen Fremdanträge zum größtenteils durch die Sozialversicherungsträger und die Finanzämter. Der Insolvenzantrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO).