ESUG ist die Abkürzung für das am 01.03.2012 in Kraft getretene “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen. Hierdurch wurde die Insolvenzordnung (InsO) maßgeblich geändert. Unter bestimmten Voraussetzungen können nunmehr in die Krise geratene Unternehmen den Betrieb im Rahmen sog. „Eigenverwaltung” selbst sanieren und dabei weitreichende insolvenzrechtliche Sondervorteile in Anspruch nehmen. In diesen Fällen wird kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt, dessen Aufgaben und Befugnisse werden vielmehr weitestgehend vom Schuldner selbst wahrgenommen. Zur Überwachung des Verfahrens bestellt das Gericht nur einen (vorläufigen) Sachwalter, der überwiegend nur im Innenverhältnis Rechte und Kontrollaufgaben hat.
