Wurde ein Gegenstand, der mit einem >Aussonderungsrecht (z.B. Leihgabe eines Dritten) belastet ist, unberechtigt veräußert, so kann der Aussonderungsberechtigte die Gegenleistung herausverlangen, soweit diese noch aussteht (§ 48 Satz 1 InsO). Ist die Gegenleistung in der Masse noch unterscheidbar vorhanden, so kann der Ersatzabsonderungsberechtigte diese Gegenleistung herausverlangen (§ 48 Satz 2 InsO). Beispiel: Der Insolvenzverwalter verkauft eine dem Schuldner nur vermietete Telefonanlage, weil der Verwalter vom Eigentum des Schuldners ausging. Der Vermieter der Telefonanlage kann nun verlangen, dass ihm der Kaufpreisanspruch gegenüber dem Käufer abgetreten wird oder, soweit der Kaufpreis schon zur Masse bezahlt wurde und dort noch unterscheidbar vorhanden ist, dass ihm der Kaufpreis ausgekehrt wird. Hat der Schuldner schon vor Einleitung des Insolvenzverfahrens den Gegenstand unberechtigt verkauft und den Kaufpreis auf sein Bankkonto eingezogen, bestehen dagegen – weil nicht unterscheidbar in der späteren Insolvenzmasse vorhanden –keine Ersatzaussonderungsrechte mehr.
