Die Eigenverwaltung ist in den §§ 270 f InsO geregelt. Der Schuldner kann im Rahmen der Eigenverwaltung sein Unternehmen selbst sanieren und dabei weitreichende insolvenzrechtliche Sondervorteile in Anspruch nehmen. In diesen Fällen wird kein (vorläufiger) Insolvenzverwalter eingesetzt, dessen Aufgaben und Befugnisse werden vielmehr weitestgehend vom Schuldner selbst wahrgenommen. Zur Überwachung des Verfahrens bestellt das Gericht nur einen (vorläufigen) Sachwalter, der überwiegend nur im Innenverhältnis Rechte und Kontrollaufgaben hat. Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung sind gem. § 270 InsO, dass sie vom Schuldner beantragt wird und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Besondere Bedeutung hat die Eigenverwaltung durch das ESUG gewonnen. In der Praxis wird die Eigenverwaltung oft mit der Vorlage eines Insolvenzplans (gemäß §§ 217 f. InsO) kombiniert. Insbesondere bei komplizierten Unternehmens- oder Konzernstrukturen bietet sich die Kombination aus Eigenverwaltung mit abgestimmten Insolvenzplänen zur Sanierung und zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung an.
