Der Eigentumsvorbehalt ist die Übergabe einer beweglichen Sache unter einer aufschiebenden Bedingung, in der Regel der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Das Eigentum geht also noch nicht gleich mit der Lieferung auf den Käufer über, sondern erst mit deren vollständiger Zahlung (sog „einfacher Eigentumsvorbehalt“). Der Eigentumsvorbehalt muss wirksam zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart sein, das kann auch durch Einbeziehung von Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Kaufvertrag geschehen, birgt jedoch Risiken im Vergleich zur ausdrücklichen Vereinbarung. Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Beim „erweitertem Eigentumsvorbehalt“ vereinbaren die Parteien, dass das Eigentum an der konkreten Kaufsache erst übergehen soll, wenn alle Zahlungsforderungen des Verkäufers, nicht nur für den konkreten Kaufgegenstand, erfüllt sind. Beim „verlängertem Eigentumsvorbehalt“ gestattet der Verkäufer den Weiterverkauf der von ihm gelieferten Ware, vereinbart aber gleichzeitig zur Absicherung seines Zahlungsanspruchs, dass ihm die Ansprüche, die sein Käufer gegen Dritte aus dem Weiterverkauf hat, abgetreten werden.
