Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fordert der dann bestellte Insolvenzverwalter die Gläubiger dazu auf, ihre Forderungen bei ihm anzumelden. Die angemeldeten Forderungen werden in der >Insolvenztabelle erfasst. Der Insolvenzverwalter prüft, ob der durch den Gläubiger geltend gemachte Anspruch tatsächlich berechtigt und hinreichend nachgewiesen ist. Wenn der Insolvenzverwalter den Anspruch nicht anerkennt, dann bestreitet er diesen. Den Grund des Bestreitens, den Bestreitensgrund, nennt der Insolvenzverwalter – in knapper Form – im Tabellenblatt, dass das Gericht den Gläubigern, deren Forderung bestritten wurde, übersendet. Der Gläubiger sollte – soweit unklar – beim Insolvenzverwalter nachfragen, welche Unterlagen er genau benötigt, um seinen Widerspruch noch zurückzunehmen. Notfalls muss der Gläubiger Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter erheben, es sei denn er hat einen >Titel, dann muss der Insolvenzverwalter den Gläubiger verklagen. Die Eintragung einer festgestellten Forderung in der Insolvenztabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Der Insolvenzverwalter muss daher bei der Forderungsprüfung entsprechend sorgfältig und formal verfahren.