Bankrott ist nach § 283 StGB ein Straftatbestand im Abschnitt „Insolvenzdelikte“ des Strafgesetzbuchs. Nach der Norm wird etwa bestraft, wer bei eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseiteschafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht. Die Strafnorm regelt zahlreiche weitere strafrechtlich sanktionierte Verbote. Auch den Versuch der dort geregelten Taten stellt das Gesetz unter Strafe. Der Strafrahmen sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, im besonders schweren Fall des Bankrotts (§ 283a StGB) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
