Der Insolvenzverwalter hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sofort das gesamte zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen in Besitz zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO). Regelmäßig nimmt der Insolvenzverwalter aber auch die Sachen in Besitz, die der Schuldner nur in Gewahrsam hat, die ihm aber rechtlich gar nicht gehören (z.B. geleaste Sachen). Auch diese Sachen kann der Insolvenzverwalter vom Schuldner notfalls im Wege der Herausgabevollstreckung erlangen (§ 148 Abs. 2 InsO). Im Wege der Aussonderung muss der Insolvenzverwalter sodann die nicht zur Insolvenzmasse gehörenden, insbesondere die im Eigentum Dritter stehenden Sachen, an den Eigentümer herausgeben. Hierfür fallen – anders als bei der Absonderung – auch keine Kostenbeiträge an.
