Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird gem. § 26 Abs. 1 InsO vom Insolvenzgericht abgelehnt („abgewiesen“), wenn das zu realisierende Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Die Abweisung bedeutet, dass es nicht zu einem Insolvenzverfahren kommt. Kann das Geld durch einen Vorschuss aufgebracht werden, kommt es nicht zur Abweisung. Zur Leistung des Vorschusses ist gem. § 26 Abs. 4 InsO verpflichtet, wer entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Insolvenzantrag gestellt hat. Verfahrenskosten des Insolvenzverfahrens sind die Kosten, die beim Gericht sowie für den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss entstehen. Diese Kosten sind abhängig von der Höhe der Insolvenzmasse, also dem im Insolvenzverfahren realisierten Vermögen. Ist kein oder nur wenig Vermögen vorhanden, belaufen sich diese Kosten bei einem Regelverfahren (also nicht Verbraucherverfahren) auf mindestens rd. EUR 2.500,00 EUR Die am Sitz der Gesellschaft zuständige Staatsanwaltschaft erhält bei „Abweisung mangels Masse“ Mitteilung hierüber, um strafrechtliche Aspekte (Insolvenzverschleppung, Bankrott etc.) prüfen zu können.