Absonderung ist das Recht eines Gläubigers, sich aus dem Verwertungserlös eines zur Insolvenzmasse zugehörigen Gegenstandes vorzugsweise zu befriedigen. Absonderungsrechte an beweglichen Gegenständen (also nicht an Immobilien) ergeben sich aus den §§ 50 und 51 InsO. Typische Absonderungsrechte sind z.B. das Vermieterpfandrecht, Sicherungsübereignungen, erweiterter Eigentumsvorbehalt. Die Absonderung richtet sich nach den §§ 166 bis 173 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter zur Verwertung des Sicherungsguts berechtigt. Er muss den Verwertungserlös jedoch abzüglich der angefallenen Kostenbeiträge an den Sicherungsnehmer auskehren (§§ 166 Abs. 1, 170 Abs. 1 und 171 InsO).