Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsleistung und ohne Lohnzahlung fortbesteht (zum Beispiel im Falle einer Freistellung) können unabhängig von einem etwaigen Insolvenzgeldanspruch Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Wird Arbeitslosengeld oder Krankengeld für den selben Zeitraum gewährt, für den das Insolvenzgeld beansprucht werden kann, wird die gezahlte Leistung auf das Insolvenzgeld angerechnet und lediglich der verbleibende Differenzbetrag zum höheren entgangenen Nettoarbeitsentgelt an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Bezug von Arbeitslosengeld während des Insolvenzgeldzeitraumes vermindert nicht die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld.