Das ”Schutzschirmverfahren” wurde zum 01.03.2012 neu eingeführt. Die Regelungen hierzu finden sich insbesondere in § 270d InsO n.F.. Das Verfahren bietet Schuldnerunternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig (sondern nur drohend zahlungsunfähig oder überschuldet) sind, die Möglichkeit in einem maximal drei Monate dauernden Zeitraum einen Sanierungs-Insolvenzplan aufzustellen. In dieser Zeit kann das Unternehmen durch bestimmte gerichtlich angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Interesse einer künftigen Sanierung geschützt werden. Zudem wird kein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, sondern ein vorläufiger Sachwalter mit deutlich geringeren Befugnissen. Aus unserer Sicht sollte die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens stets gut vorbereitet und von einer spezialisierten Wirtschaftskanzlei mit profunden insolvenzrechtlichen Kenntnissen eng begleitet werden, da dem Schuldnerunternehmen in vielen Bereichen die Aufgaben eines Insolvenzverwalters zukommen. Wir haben uns entschieden, diese Beratungsleistungen selbst nicht anzubieten, stehen jedoch in geeigneten Verfahren gerne als Sachwalter zur Verfügung.