In dem Tabellenauszug, den Sie vom Gericht zugestellt bekommen, sind die Gründe, die dem Bestreiten zu Grunde liegen, kurz genannt. Meist liegt dem Bestreiten zu Grunde, dass die Forderung nicht hinreichend nachgewiesen ist. Bitte legen Sie in diesem Fall die zum Nachweis Ihrer Forderung relevanten Unterlagen beim Insolvenzverwalter vor. Der Insolvenzverwalter kann seinen Widerspruch jederzeit zurücknehmen, wenn die Forderung z.B. nachträglich ausreichend nachgewiesen wurde. Bleibt unklar, warum die Forderung bestritten wurde, kontaktieren Sie uns und fragen Sie bitte entsprechend nach. In nahezu allen Fällen kann eine außergerichtliche Klärung der Forderungsangelegenheit erreicht werden. Lässt sich eine solche Einigung nicht herbeiführen, müssen Sie – sofern Sie die Anerkennung Ihrer Forderung dennoch erreichen wollen – Klage auf Feststellung Ihrer Forderung beim zuständigen Prozessgericht gegen den Insolvenzverwalter erheben. Das Insolvenzgericht ist hierfür nicht zuständig. Zu solchen Feststellungsprozessen kommt es in der Praxis nur in den seltensten Fällen. Bitte beachten Sie, dass die Kosten des Feststellungsprozesses der Kläger trägt, wenn der Insolvenzverwalter keinen Anlass zur Klage gegeben hatte, etwa weil die Forderungsanmeldeunterlagen unvollständig waren. Liegt für Ihre Forderung bereits ein Titel (z.B. ein Urteil) vor, so obliegt es dem Insolvenzverwalter den Rechtsstreit zu betreiben, will er die Forderung bestreiten. Legen Sie also Titel in Ablichtung Ihrer Forderungsanmeldung bei, wenn Sie Nachteile vermeiden wollen.