Liegt für eine zur Tabelle angemeldete Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel (z.B. Vollstreckungsbescheid) oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, nicht dem anmeldenden Gläubiger, den Widerspruch durch Erhebung einer Feststellungsklage zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Das gilt selbstverständlich nur, wenn der Titel auch vorgelegt wurde und zwar spätestens im Prüfungstermin (bzw. bei Prüfung im schriftlichen Verfahren: spätestens bei Ablauf der Widerspruchsfrist). Die Vorlage einer Kopie des Titels reicht aus. Haben Sie übersehen, den Titel vorzulegen, wird Ihre Forderung grundsätzlich als nicht titulierte behandelt. Eine Frist, innerhalb derer der Insolvenzverwalter oder ein widersprechender Gläubiger die Feststellungsklage zu erheben hat, existiert nicht. Solange nicht die negative Feststellung des Bestands der Forderung erstritten wurde, muss die Forderung, soweit der Titel auch vorgelegt wurde, wie eine festgestellte Forderung bei den Verteilungen behandelt werden. Das bedeutet, dass Sie etwa bei einer Abschlagszahlung oder der Schlussverteilung mit der Quote berücksichtigt werden, obwohl Ihre Forderung in der Insolvenztabelle mit einem Widerspruch vermerkt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bestreitende vor der Verteilung nachweist, dass er nun Feststellungsklage erhoben hat; dann wird der betreffende Anteil bis zum Ausgang des Feststellungsklage zurückbehalten. Verfolgt der Bestreitende den Widerspruch nicht können Sie auch selbst Feststellungsklage gegen den Bestreitenden erheben oder einen über die Forderung anhängigen Prozess gegen den Bestreitenden aufnehmen.