Ja. Wir stehen ausdrücklich als Sachwalter bzw. vorläufiger Sachwalter zur Verfügung und zwar selbstverständlich schon für Eigenverwaltungen nach bisheriger Rechtslage, als auch im Rahmen von (beantragten) Eigenverwaltungen nach den zum 01.03.2012 neu eingeführten Regelungen u.a. zum “Schutzschirmverfahren” (§§ 270b, 270a InsO). Im sog. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO ist ein Vorschlag des Schuldners zur Person des vorläufigen Sachwalters sogar ausdrücklich vorgesehen. Eine in hohem Maße konstruktive Zusammenarbeit und ein abgestimmtes Vorgehen mit den Beratern und der Geschäftsleitung des Schuldnerunternehmens und das Respektieren der Entscheidungs- und Handlungsoptionen des Unternehmens sind für uns selbstverständlich. Ungeachtet dessen üben wir in der gebotenen Weise im Interesse der Gläubiger die Aufsicht über den Schuldnerbetrieb stets unabhängig von Sonderinteressen, kompetent und sachlich aus.
