Die Forderungsanmeldung ist stets an den Insolvenzverwalter (in Eigenverwaltungsverfahren: an den Sachwalter) zu senden. Das Gericht ist für die Entgegennahme nicht zuständig. Mit der Übersendung an das Gericht verzögern Sie die Aufnahme Ihrer Forderungsanmeldung in die Tabelle. Unter Umständen kann Ihre Forderung im Rahmen des ersten Prüfungstermins dann nicht mehr berücksichtigt werden oder die Forderung kann verjähren.
