Das Insolvenzverfahren ist ein Amts- und Eilverfahren. Ein “Ruhen” des Verfahrens – ähnlich wie bei Zivilprozessen – kennt die Insolvenzordnung nicht, auch nicht mit dem Einverständnis des Antrag stellenden Gläubigers. Solange ein Insolvenzantrag anhängig ist, muss das Gericht Sicherungsmaßnahmen prüfen und – sobald feststeht, ob ein Insolvenzgrund vorliegt – über den Antrag entscheiden.