Wenn Ihre Löhne oder Gehälter rückständig sind, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Insolvenzgeld. Insolvenzgeld gewährt die für den Betrieb zuständige Agentur für Arbeit (§ 327 Abs. 3 SGB III). Sie müssen spätestens zwei Monate (§ 324 Abs. 3 SGB III) nach dem Insolvenzereignis Antrag auf Insolvenzgeld bei der zuständigen oder jeder anderen Agentur für Arbeit stellen. Das Insolvenzereignis ist der Zeitpunkt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet (bzw. in dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen) wird. Anspruch auf Insolvenzgeld besteht maximal für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis bzw. – falls das Beschäftigungsverhältnis zuvor (z.B. aufgrund Kündigung) endete – für die letzten drei Monate des Beschäftigungsverhältnisses. Die Fallgestaltungen um das Insolvenzgeld sind äußerst vielfältig und oft komplex. Bitte informieren Sie sich bei der Agentur für Arbeit, Ihrem Anwalt oder anderen qualifizierten Personen. Auf der Internetseite der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) finden Sie ebenfalls weiterführende Informationen, Antragsformulare sowie eine Broschüre im pdf-Format zum Thema Insolvenzgeld.